Paragraphen in 2 StR 497/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 497/19 BESCHLUSS vom 22. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2020:220120B2STR497.19.0
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1 | 349 | StPO |
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