Paragraphen in 20 W (pat) 41/13
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3 | 34 | PatG |
1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
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1 | 4 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 41/13 Verkündet am 4. Mai 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 050 671.8-55 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer beschlossen:
BPatG 154 05.11 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 07 D hat die am 24. Oktober 2007 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Wertscheinautomat“ mit Beschluss vom 18. Juli 2012 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen der am 3. November 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 vom Anmeldetag zugrunde. Die Prüfungsstelle begründete ihren Zurückweisungsbeschluss damit, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Hiergegen richtet sich die am 31. Juli 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 11 vom Anmeldetag (24. Oktober 2007)
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 2 und 4 bis 11 vom Anmeldetag (24. Oktober 2007) Beschreibungsseite 3 vom 29. Oktober 2008, beim DPMA eingegangen am 3. November 2008 Zeichnungen:
Figuren 1, 2a, 2b, 3a, 3b vom Anmeldetag (24. Oktober 2007)
Hilfsantrag 1:
Patentanspruch 1 vom 29. Oktober 2008, beim DPMA eingegangen am 3. November 2008 Patentansprüche 2 bis 11 vom Anmeldetag (24. Oktober 2007)
Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß bisherigem Hilfsantrag 1 vom 27. Juli 2012, eingegangen beim BPatG am 31. Juli 2012 Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß bisherigem Hilfsantrag 2 vom 27. Juli 2012, eingegangen beim BPatG am 31. Juli 2012 Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß bisherigem Hilfsantrag 3 vom 27. Juli 2012, eingegangen beim BPatG am 31. Juli 2012 wobei bei den Hilfsanträgen 2 bis 4 folgender Passus im letzten Absatz gestrichen wird: „sodass eine unerwünschte Fehlauslösung der Auslöseeinheit des Wertscheinbehälters (4) beim Einschieben und/oder Ausschieben sicher vermieden wird.“
Hilfsantrag 5:
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2015 Hilfsantrag 6:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2015 Übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoff, - Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und - eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt.“
Wegen der übrigen Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen, - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff, - Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und - eine Verrieglungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt, so dass eine unerwünschte Fehlauslösung der Auslöseeinheit des Wertscheinbehälters (4) beim Einschieben und/oder Ausschieben sicher vermieden wird.“
Wegen der übrigen Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen, - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff,
- Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und
- ein Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt, sodass die Blockiereinheit (23) das Verbringen des Wertscheinbehälters (4) in einen nicht eindeutigen Zustand verhindert, in dem aufgrund der der Sicherungseinrichtung (10) zur Verfügung stehenden sicherungsrelevanten Daten eine Manipulation des Wertscheinbehälters interpretiert wird, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegt.“
Wegen der übrigen Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen, - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff, - Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und - eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt, und dass nach Ablauf eines Zeitintervalls T die Blockiereinheit (23) wieder in die Blockierstellung (28) verbracht wird.“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen, - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff, - Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und - eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt, und dass nach Ablauf eines Zeitintervalls T die Blockiereinheit (23) wieder in die Blockierstellung (28) verbracht wird, wobei das Zeitintervall T derart gewählt ist, dass die Blockiereinheit (23) erst dann wieder in die Blockierstellung (28) verbracht wird, nachdem der Banknotenbehälter (4) während des Ausschubvorgangs das Fach (3) verlassen hat oder während des Einschubvorgangs die eingeschobene Stellung (26) eingenommen hat.“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen, - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungs- einrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff, - Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und - eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt, wobei die Einschubbedingung abhängig ist von einem Betriebsbereitschaftszustand der Steuereinheit (7) und dass die Ausschubbedingung abhängig ist von einem Transportbereitschaftszustand (36) des Wertscheinbehälters (4) und/oder der Steuereinheit (7).“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 10 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:
„Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend - eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen, - eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen, - mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff, - Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und - eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28‘) bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorlie- gen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt, wobei die Einschubbedingung abhängig ist von einem Betriebsbereitschaftszustand der Steuereinheit (7) und dass die Ausschubbedingung abhängig ist von einem Transportbereitschaftszustand (36) des Wertscheinbehälters (4) und/oder der Steuereinheit (7), und wobei die Sicherungseinrichtung (10) des Wertscheinbehälters (4) ein Auslösesignal (A) zum Auslösen des Farbstoffbehälters (9) erzeugt, sofern das Verschließelement (15) für ein vorgegebenes Auslösezeitintervall (T1, T2) in der Öffnungsstellung ist, ohne dass eine Kommunikationsverbindung zwischen der Schnittstelle (11) des Banknotenbehälters (4) und der Schnittstelle (12) des Geldautomaten (1) besteht.“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 8 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin und Beschwerdeführerin vor, die von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften D1 DE 201 00 426 U1, D2 GB 992 911 und D3 US 2002/0007771 A1 könnten die Patentfähigkeit der Anmeldung nicht in Frage stellen. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, die einer Patentierung entgegenstehen könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 3 bis 6 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG) und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 jeweils in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
1. Der Anmeldegegenstand betrifft einen Wertscheinautomaten zur Einund/oder Ausgabe von Wertscheinen, insbesondere einen Geldein-/-ausgabeautomaten (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 1, 1. Absatz).
Die Anmeldung geht davon aus, dass ein Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen bekannt ist, in dem mehrere Fächer zur Aufnahme von jeweils einem Wertscheinbehälter vorgesehen sind. Die Wertscheinbehälter weisen jeweils eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, wie beispielsweise Banknoten auf. Weiter sind in den Wertscheinbehältern Sicherungseinrichtungen mit einer Auslöseeinheit vorgesehen, mittels derer bei Manipulation des Wertscheinbehälters ein Farbstoffbehälter ausgelöst werden kann, so dass ein Farbstoff innerhalb des Wertscheinbehälters versprüht wird zur Unbrauchbarmachung der Banknoten. Die Auslöseeinheit wird aktiviert, wenn z. B. ein Sensor auf eine Manipulation hinweisende Schwingungen detektiert. Während des Einschubvorganges bzw. Ausschubvorganges des Wertscheinbehälters in bzw. aus dem Geldautomaten kommt es üblicherweise vor, dass zum Einen ein Verschließelement des Wertscheinbehälters betätigt wird und zum Anderen eine Kommunikationsverbindung zwischen einer Schnittstelle des Wertscheinbehälters und einer Schnittstelle einer Steuereinheit des Wertscheinautomaten hergestellt wird. Befindet sich das Verschließelement des Wertscheinbehälters für ein vorgegebenes Auslösezeitintervall in einer Öffnungsstellung, ohne dass diese Kommunikationsverbindung besteht, wird üblicherweise ein Auslösesignal erzeugt, das zum Auslösen des Farbbehälters führt. Ein solches Auslösezeitintervall kann beispielsweise überschritten werden, wenn der Wertscheinbehälter in das Fach des Wertscheinautomaten eingeführt wird, ohne dass der Wertscheinautomat betriebsbereit ist. Hierdurch läge eine Fehlauslösung der Sicherungseinrichtung vor, die es anmeldegemäß zu vermeiden gilt (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 1, 2. Absatz bis S. 3, 1. Absatz).
Aufgabe der Anmeldung ist es, einen Wertscheinautomaten zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen derart weiterzubilden, dass Fehlauslösungen von Sicherungseinrichtungen eines in ein Fach des Wertscheinautomaten einzuführenden und/oder zu entnehmenden Wertscheinbehälters, die zu einer Unbrauchbarmachung der in dem Wertscheinbehälter befindlichen Wertscheine führen, beim Einführen und/oder Ausführen des Wertscheinbehälters in bzw. aus dem Fach des Wertscheinautomaten vermieden werden (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 3, 2. Absatz).
Die Lösung der Anmeldung sieht im Wesentlichen vor, dass eine Blockiereinheit vorgesehen ist, die den Transportweg des Wertscheinbehälters (innerhalb des Faches) freigibt bzw. blockiert, wenn die Steuereinheit das Vorliegen einer Einschubbedingung bzw. das Vorliegen einer Ausschubbedingung feststellt (vgl. ursprüngliche Unterlagen, S. 3, 3. Absatz).
2. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung, insbesondere der Fragen nach der Offenbarung des Anmeldegegenstandes und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit, zuständigen Fachmann sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Anmelderin einen Diplom-Ingenieur der Mechatronik, welcher über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Planung und der Inbetriebnahme von Wertscheinautomaten verfügt.
3. Zum Hauptantrag Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
M1 Wertscheinautomat zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse, enthaltend M2 eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen,
M3 eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen,
M4 mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters, in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen, eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit, ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff,
M5 Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches, und M6 eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass M7 eine Blockiereinheit (23) vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28') bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt.
Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 (DE 201 00 426 U1) betrifft einen Banknotenbehälter für die Verwendung in Geldausgabe- und -eingabeautomaten (S. 1, Z. 5 – 13); ihr liegt die Aufgabe zugrunde, einen Banknotenbehälter anzugeben, der eine lückenlose Sicherung des Bargeldkreislaufes zwischen Banken und den Einsatzorten im Geschäftsverkehr ermöglicht (S. 1, Z. 27 – 32). Gelöst sieht die D1 dies durch einen Banknotenbehälter, innerhalb dessen ein Sicherungsmechanismus angeordnet ist, der die in dem Banknotenbehälter befindlichen Banknoten unbrauchbar machen kann (S. 2, Z. 1 – 5).
Die D1 offenbart damit dem Fachmann M1 einen Wertscheinautomaten zur Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen mit einem Gehäuse (S. 5, Z. 12 – 14; Fig. 1, dort BZ 10 [Geldausgabe- und -eingabeautomat] und BZ 12 [Gehäuse]), enthaltend M2 eine Ausnehmung für die Ein- und/oder Ausgabe von Wertscheinen (S. 5, Z. 19 – 23; Fig. 1, dort BZ 26 und 28),
M3 eine Steuereinheit zur Steuerung von Verarbeitungsvorgängen (S. 5, Z. 25 – 26; Fig. 1, dort BZ 33; PA 8),
M4 mindestens ein verschließbares Fach zur Aufnahme eines Wertscheinbehälters (S. 5, Z. 12 – 16; die genannte Tür ist selbstverständlich verschließbar; Fig. 1, dort die BZ 14 und 16), in dem eine Kammer zur Aufnahme von Wertscheinen (S. 3, Z. 15 – 18), eine Schnittstelle zur Kommunikation mit der Steuereinheit (S. 3, Z. 24 – 28), ein Farbstoffbehälter mit Farbstoff und eine Sicherungseinrichtung angeordnet sind, wobei die Sicherungseinrichtung eine Auslöseeinheit umfasst, die in Abhängigkeit von sicherungsrelevanten Daten den Farbstoffbehälter auslöst zur Einfärbung der Wertscheine mit dem Farbstoff (S. 6, Z. 14 - 21; Fig. 2, dort die BZ 52, 54 und 56),
M5 Transport-/Führungsmittel zum Führen des Wertscheinbehälters in die Betriebsposition und/oder aus der Betriebsposition innerhalb des Faches (S. 2, Z. 29 – 35; S. 5, Z. 12 – 16), und M6 eine Verriegelungs-/Entriegelungseinheit zum Verbringen eines Verschließelementes des Wertscheinbehälters in eine Öffnungsstellung, in der die Wertscheine aus dem Wertscheinbehälter mittels einer Abzugs-/Eingabeeinheit entnehmbar oder zuführbar sind, und/oder in eine Schließstellung, in der der Wertscheinbehälter vollständig verschlossen ist (S. 2, Z. 29 – 35; S. 5, Z. 30 – S. 6, Z. 12; Fig. 2, dort BZ 46),
dadurch gekennzeichnet, dass M7tlw eine Blockiereinheit vorgesehen ist, die derart von der Steuereinheit (7) ansteuerbar ist, dass sie aus einer den Transportweg (39) des Wertscheinbehälters (4) innerhalb des Faches (3) blockierenden Blockierstellung (28) in eine den Transportweg (39) freigebenden Freigabestellung (28') bringbar ist, sofern die Steuereinheit (7) ein das Vorliegen einer Einschubbedingung und/oder das Vorliegen einer Ausschubbedingung repräsentierendes Freigabesignal (F) an die Blockiereinheit (23) überträgt (S. 2, Z. 29 – 35: nach dem Einschieben der Banknotenkassette in den Geldausgabe- und –eingabeautomaten wird die Banknotenkassette „…zunächst in diesem verriegelt…“),
Die Druckschrift D1 lehrt somit die Merkmale M1 bis M6 und das Merkmal M7 insoweit, als sie eine Blockiereinheit vorsieht, denn anders könnte die Banknotenkassette nicht zunächst in dem Geldautomaten verriegelt werden. Sucht der Fachmann im Stand der Technik nach Anregungen zur Ausbildung der in der Druckschrift D1 nicht näher beschriebenen Blockiereinrichtung, so gibt ihm die Druckschrift D3 (US 2002/0007771 A1) die Lehre an die Hand, eine Blockiereinrichtung vorzusehen, die aus einer den Transportweg des Wertscheinbehälters innerhalb des Faches blockierenden Blockierstellung in eine den Transportweg freigebende Freigabestellung bringbar ist (vgl. in der Druckschrift D3 die Absätze [0010], [0022] und [0023] sowie den Patentanspruch 1 und die Figuren 1 und 2). Die Druckschrift D3 lehrt weiterhin, dass die Blockiereinrichtung elektromechanisch ausgeführt und von einem Steuersignal angesteuert werden kann (vgl. in der Druckschrift D3 insb. die Absätze [0020], [0021], [0029] und [0037] sowie die Patentansprüche 6 bis 8).
Als Instanz zur Absetzung dieses Steuersignals bietet sich dem Fachmann unmittelbar die Steuereinheit des Geldautomaten an; diese wird er auf die Weise einrichten, ein Freigabesignal genau dann abzugeben, wenn die Geldkassette einoder ausgeführt werden soll, mit anderen Worten also, sofern eine Einschubbedingung und/oder eine Ausschubbedingung vorliegt. Damit hat der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu sein, auch das Merkmal M7 vollständig realisiert.
Soweit die Anmelderin vorgetragen hat, der Fachmann würde die Lehre der Druckschrift D3 schon deshalb nicht in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D1 beachten, da die Druckschrift D3 vom Vorhandensein mehrerer Wertscheinbehälter im Geldautomaten ausgehe, kann sie hiermit nicht durchdringen, denn auch die Druckschrift D1 sieht mehrere Wertscheinbehälter im Geldautomaten vor (vgl. dort nur die Figur 1).
Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hauptantrag beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRURRR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
4. Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fügt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgendes Merkmal M8 hinzu:
M8 so dass eine unerwünschte Fehlauslösung der Auslöseeinheit des Wertscheinbehälters (4) beim Einschieben und/oder Ausschieben sicher vermieden wird.
In keiner Weise kann der Fachmann dem Patentanspruch 1 in dieser Fassung jedoch entnehmen, in welcher Weise eine unerwünschte Fehlauslösung der Auslöseeinheit des Wertscheinbehälters beim Einschieben und/oder Ausschieben sicher (also in jedem Falle) vermieden werden könnte.
Auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren der Anmeldung lässt sich dieser Wirkungszusammenhang nicht erschließen. Insbesondere erhält der Fachmann keine Lehre, wie er eine Fehlauslösung, die alleine auf einer Fehlfunktion der Auslöseeinheit des Wertscheinbehälters (z. B. einem Kurzschluss in dieser Auslöseeinheit) beruht und offensichtlich auch während des Ein- oder Ausführens des Wertscheinbehälters auftreten kann, sicher durch das Vorsehen einer Blockiereinrichtung unterdrücken könnte.
Auch kann der Fachmann sein allgemeines Fachwissen nicht zielführend einsetzen, da für ihn schon nicht erkennbar ist, welche technischen Wirkungsmechanismen eine Fehlauslösung der Auslöseeinheit in jedem Falle alleine durch das Vorsehen einer Blockiereinrichtung vermeiden könnten.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Fachmann der Anmeldung nicht entnehmen kann, in welcher Wirkbeziehung die Auslöseeinheit zu der Blockiereinrichtung stehen soll. Ihm wird keine Richtung angegeben, in der er ohne Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung; vom 21. Dezember 1967 – Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; vom 24. März 1998 – X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005 - Leuchtstoff; vom 4. November 2008 – X ZR 154/05, abrufbar im Internet unter www.juris.de).
Folglich ist der Fachmann nicht in der Lage, eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruches 1 zu realisieren; er ist somit nicht im Stande, die Erfindung im beanspruchten Bereich auszuführen (§ 34 Abs. 4 PatG).
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist daher nicht patentfähig.
Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hilfsantrag 1 beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRURRR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
5. Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fügt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (Merkmale M1 bis M7) folgendes Merkmal M9 hinzu:
M9 sodass die Blockiereinheit (23) das Verbringen des Wertscheinbehälters (4) in einen nicht eindeutigen Zustand verhindert, in dem aufgrund der der Sicherungseinrichtung (10) zur Verfügung stehenden sicherungsrelevanten Daten eine Manipulation des Wertscheinbehälters interpretiert wird, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegt.
In keiner Weise kann der Fachmann dem Patentanspruch 1 in dieser Fassung entnehmen, in welcher Weise die Blockiereinheit das Verbringen des Wertscheinbehälters in einen nicht eindeutigen Zustand verhindern könnte, wobei der nicht eindeutige Zustand dadurch definiert ist, dass die Sicherungseinrichtung aufgrund ihr zur Verfügung stehender sicherungsrelevanter Daten eine Manipulation des Wertscheinbehälters interpretiert, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegt.
Auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren der Anmeldung lässt sich dieser Wirkungszusammenhang nicht erschließen. Insbesondere erhält der Fachmann keine Lehre, wie er eine Interpretation der der Sicherungseinrichtung zur Verfügung stehenden sicherungsrelevanten Daten durch die Blockiereinheit beeinflussen könnte.
Auch kann der Fachmann sein allgemeines Fachwissen nicht zielführend einsetzen, da für ihn schon nicht erkennbar ist, welche technischen Wirkungsmechanismen die Interpretation sicherungsrelevanter Daten durch die Sicherungseinrichtung alleine durch das Vorsehen oder die Funktionalität einer Blockiereinrichtung berühren könnten.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Fachmann der Anmeldung nicht entnehmen kann, in welcher Wirkbeziehung die Auslöseeinheit zu der Sicherungseinrichtung stehen soll. Ihm wird keine Richtung angegeben, in der er ohne Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung; vom 21. Dezember 1967 – Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; vom 24. März 1998 – X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005 - Leuchtstoff; vom 4. November 2008 – X ZR 154/05, abrufbar im Internet unter www.juris.de).
Folglich ist der Fachmann nicht in der Lage, eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruches 1 zu realisieren; er ist somit nicht im Stande, die Erfindung im beanspruchten Bereich auszuführen (§ 34 Abs. 4 PatG).
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist daher nicht patentfähig.
Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die mit dem Hilfsantrag 2 beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRURRR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
6. Zu den Hilfsanträgen 3 und 4 Der Hilfsantrag 3 verändert den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrages (Merkmale M1 bis M7), indem er ihm folgendes Merkmal hinzufügt:
M10 und dass nach Ablauf eines Zeitintervalls T die Blockiereinheit (23) wieder in die Blockierstellung (28) gebracht wird.
Der Hilfsantrag 4 verändert den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3, indem er ihm folgendes weitere Merkmal hinzufügt:
M11 wobei das Zeitintervall T derart gewählt ist, dass die Blockiereinheit (23) erst dann wieder in die Blockierstellung (28) verbracht wird, nachdem der Banknotenbehälter (4) während des Ausschubvorgangs das Fach (3) verlassen hat oder während des Einschubvorgangs die eingeschobene Stellung (26) eingenommen hat.
Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ergibt sich für den Fachmann der Gegenstand gemäß den Merkmalen M1 bis M7 in naheliegender Weise aus den Druckschriften D1 und D3.
Zeitsteuerungen bei Geldautomaten einzusetzen ist eine dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt geläufige Maßnahme, so erfolgt typischerweise der Einzug von Geldscheinen, die bereitgestellt aber über eine bestimmte Zeitdauer nicht entnommen werden, unter nachfolgendem Wiederverschließen des Ausgabefaches. Das Vorsehen eines Wiederverschließens der Blockiereinheit nach Ablauf eines Zeitintervalls bedurfte daher keiner erfinderischen Tätigkeit (zu Merkmal M10). Nur der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass auch die Druckschrift D3 eine Zeitsteuerung bereits anregt (dort Absatz [0039]). Dass das Zeitintervall hierbei so gewählt sein muss, dass die Geldkassette ein- bzw. ausgeführt werden kann, ohne dass eine Kollision mit der Blockiereinheit befürchtet werden muss, ist funktionsnotwendig und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (zu Merkmal M11).
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 bzw. in der Fassung des Hilfsantrags 4 ist daher jeweils nicht patentfähig.
Nachdem sich der Patentanspruch 1 jeweils als nicht patentfähig erweist, kann weder die mit dem Hilfsantrag 3 noch die mit dem Hilfsantrag 4 beantragte Patenterteilung erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
7. Zu den Hilfsanträgen 5 und 6 Der Hilfsantrag 5 verändert den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrages (Merkmale M1 bis M7), indem er ihm folgendes Merkmal hinzufügt:
M12 wobei die Einschubbedingung abhängig ist von einem Betriebsbereitschaftszustand der Steuereinheit (7) und dass die Ausschubbedingung abhängig ist von einem Transportbereitschaftszustand (36) des Wertscheinbehälters (4) und/oder der Steuereinheit (7).
Der Hilfsantrag 6 verändert den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5, indem er ihm folgendes weitere Merkmal hinzufügt:
M13 und wobei die Sicherungseinrichtung (10) des Wertscheinbehälters (4) ein Auslösesignal (A) zum Auslösen des Farbstoffbehälters (9) erzeugt, sofern das Verschließelement (15) für ein vorgegebenes Auslösezeitintervall (T1, T2) in der Öffnungsstellung ist, ohne dass eine Kommunikationsverbindung zwischen der Schnittstelle (11) des Banknotenbehälters (4) und der Schnittstelle (12) des Geldautomaten (1) besteht.
Wie zum Hauptantrag ausgeführt, ergibt sich für den Fachmann der Gegenstand gemäß den Merkmalen M1 bis M7 in naheliegender Weise aus den Druckschriften D1 und D3.
Dem Fachmann ist zum Anmeldezeitpunkt bereits bekannt, dass Geldautomaten eine Zuführung nur dann zulassen, wenn ihre Betriebsbereitschaft sichergestellt ist. So wird der Zuführungsmechanismus z. B. für eine EC-Karte dann blockiert, wenn der Geldautomat nicht betriebsbereit ist. Das Vorsehen einer Abhängigkeit der Einschub- bzw. Ausschubbedingung von der Betriebsbereitschaft eines Geldautomaten bedurfte daher keiner erfinderischen Tätigkeit, sie ist dem Fachmann im Übrigen nahegelegt, da die Steuereinheit, sofern sie nicht betriebsbereit ist, gar nicht in der Lage wäre, ein Freigabesignal an die Blockiereinheit abzusetzen (zu Merkmal M12).
Die Druckschrift D1 sieht vor, dass innerhalb des Gehäuses des Banknotenbehälters ein Sicherungsmechanismus angeordnet ist, der bei unautorisierter Manipulation an dem Banknotenbehälter die in dem Gehäuse enthaltenen Banknoten unbrauchbar macht (vgl. dort S. 2, 1. Abs.). Weiter lehrt die Druckschrift D1, dass der Banknotenbehälter eine Schnittstelle zum Anschluss an die Steuereinheit des Banknotenverarbeitungsgeräts hat (vgl. dort S. 3, Z. 24 - 28) und die Aktivierung und Deaktivierung des Sicherungsmechanismus über die Steuereinheit des Banknotenverarbeitungsgerätes erfolgen kann (vgl. dort S. 4, Z. 14 - 16). Gemäß dem in der Druckschrift D1 explizit genannten Ziel, bei einer unautorisierten Manipulation an dem Banknotenbehälter die in ihm enthaltenen Banknoten unbrauchbar zu machen (vgl. dort S. 2, 1. Abs.), ist dem Fachmann damit nahegelegt, die Sicherungseinrichtung derart auszubilden, dass sie ein Auslösesignal zum Auslösen des Farbstoffbehälters dann erzeugt, wenn das Verschließelement für ein vorgegebenes Auslösezeitintervall in der Öffnungsstellung ist (also am Behälter manipuliert wird), ohne dass eine Kommunikationsverbindung zwischen der Schnittstelle des Banknotenbehälters und der Schnittstelle des Geldautomaten besteht (die Manipulation also unautorisiert ist, da sich der Behälter außerhalb des Geldautomaten auf dem Transportweg befindet; zu Merkmal M13).
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 bzw. in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist daher jeweils nicht patentfähig.
Nachdem sich der Patentanspruch 1 jeweils als nicht patentfähig erweist, kann weder die mit dem Hilfsantrag 5 noch die mit dem Hilfsantrag 6 beantragte Patenterteilung erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Musiol Dorn Albertshofer Pü
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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3 | 34 | PatG |
1 | 123 | GVG |
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