5 StR 302/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 302/25 BESCHLUSS vom 18. September 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:180925B5STR302.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 3. März 2025 wird a) das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beschränkt; b) der Schuldspruch des vorbenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung, der Brandstiftung sowie der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei Fällen schuldig ist; c) die Einzelstrafe im Fall II.4 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II.4 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beschränkt. Er ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Senat setzt, um jede Beschwer für den Angeklagten zu vermeiden, die Strafe im Fall II.4 der Urteilsgründe gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend auf das gesetzliche Mindestmaß (§ 306 Abs. 1 StGB) von einem Jahr Freiheitsstrafe fest. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 306 Abs. 2 StGB angenommen hätte. Denn die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung nicht die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände, sondern allein die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, die Tatbegehung trotz laufender Bewährung und Führungsaufsicht sowie die verursachten erheblichen Schäden und Nutzungsausfallzeiten strafschärfend berücksichtigt.
3. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von elf Monaten, einem Jahr und zwei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht, das im Fall II.4 eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt hatte, bei deren Herabsetzung auf ein Jahr eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
4. Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 03.03.2025 - 525 KLs 24/24 272 Js 4567/24