• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 580/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 580/15 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR580.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2019 beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz mit Wirkung vom 17. Dezember 2015 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt M. aus Me. beigeordnet.

Gründe:

Der Adhäsionsklägerin war auf ihren Antrag ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt M.

zu bewilligen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar ist das Verfahren aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 2. März 2016 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu bewilligen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17, StV 2018, 138 [Ls]; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18, Rn. 1).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Adhäsionsklägerin hatte bereits mit ihrem rechtzeitig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 347 Rn. 7 mwN) gestellten Antrag vom 17. Dezember 2015, der in Verstoß geraten war, glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Prozesskosten selbst aufzubringen.

Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 580/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 404 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 404 StPO

Original von 4 StR 580/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 580/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum