Paragraphen in 12 W (pat) 25/17
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4 | 4 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/17 Verkündet am 19. Februar 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 032 257.1 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie des Richters Dr.-Ing. Krüger und der Richterin Dipl.-Ing. Schenk ECLI:DE:BPatG:2019:190219B12Wpat25.17.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2010 032 257.1 mit der Bezeichnung „Offener Heißluftmotor“ wurde am 26. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Anmeldung wurde mit in der Anhörung vom 4. April 2017 verkündetem Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02G des Deutschen Patentund Markenamts im Umfang des vorgelegten Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 mangels erfinderischer Tätigkeit bzw. unzulässiger Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23. Mai 2017 eingegangene Beschwerde der Anmelderin, der im Register eingetragenen Dr. …H… …und Dr. Dr. …F… GbR.
Mit Faxeingabe vom 18. Februar 2019 stellte die Anmelderin und Beschwerdeführerin sinngemäß den Antrag,
1. den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2017 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 18. Februar 2019, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 18. Februar 2019, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 18. Februar 2019, sowie jeweils Beschreibung, Seiten 1 bis 8, eingegangen am 18. Februar 2019, Figuren 1 bis 6, eingegangen am 18. Februar 2019.
Mit einer weiteren Faxeingabe vom 18. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, den für 19. Februar 2019 anberaumten Verhandlungstermin zu verschieben, da der Erfinder Herr Dr. H… derzeit nicht reisetauglich sei. Der ordnungsgemäß geladene Vertreter der Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung am 18. Februar 2019, wie angekündigt, nicht erschienen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, auf den die Unteransprüche 2 bis 5 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet:
Wärmekraftmaschine zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische oder elektrische Energie umfassend: ein beheizbares Wärmereservoir zur Speicherung von Wärmeenergie in Form von Warmluft, einen Differentialzylinder, der über ventilgesteuerte Leitungssysteme mit dem Wärmereservoir verbunden ist und in dem die Wärmeenergie aus der Warmluft in eine lineare Schubkraft umgesetzt wird, die Warmluft, die in dem Differentialzylinder die lineare Schubkraft bewirkt und damit Arbeit verrichtet hat, über einen Wärmetauscher in die offene Atmosphäre entlassen wird, das Volumen des Wärmereservoirs so groß ausgeführt ist, dass thermodynamische Zustandsänderungen des Wärmereservoirs nahezu isochor, isobar und isotherm sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Wärmereservoirs zum Volumen des Differentialzylinders mindestens im Verhältnis 10:1 ist, die Kompressionsseite des Differentialzylinders Kaltluft direkt in das Wärmereservoir drückt und diese Kaltluft sich in dem Wärmereservoir mit der Warmluft mischt, wobei der Wärmetauscher extern zur Wärmekraftmaschine angeordnet ist und die in dem Wärmetauscher zurückgewonnene Prozesswärme, insbesondere für Heizzwecke, genutzt werden kann.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, auf den die Unteransprüche 2 bis 5 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet:
Wärmekraftmaschine zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische oder elektrische Energie umfassend: ein beheizbares Wärmereservoir zur Speicherung von Wärmeenergie in Form von Warmluft, einen Differentialzylinder, der über ventilgesteuerte Leitungssysteme mit dem Wärmereservoir verbunden ist und in dem die Wärmeenergie aus der Warmluft in eine lineare Schubkraft umgesetzt wird, die Warmluft, die in dem Differentialzylinder die lineare Schubkraft bewirkt und damit Arbeit verrichtet hat, über einen Wärmetauscher in die offene Atmosphäre entlassen wird, das Volumen des Wärmereservoirs so groß ausgeführt ist, dass thermodynamische Zustandsänderungen des Wärmereservoirs nahezu isochor, isobar und isotherm sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Wärmereservoirs zum Volumen des Differentialzylinders mindestens im Verhältnis 10:1 ist, die Kompressionsseite des Differentialzylinders Kaltluft direkt in das Wärmereservoir drückt und diese Kaltluft sich in dem Wärmereservoir mit der Warmluft mischt, wobei die in dem Wärmetauscher zurückgewonnene Prozesswärme, insbesondere für Heizzwecke, genutzt werden kann, wobei die Sekundärseite des Wärmetauschers nicht mit dem Massenstrom des offenen Kreislaufs verbunden ist.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, auf den die Unteransprüche 2 bis 4 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet:
Wärmekraftmaschine zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische oder elektrische Energie umfassend: ein beheizbares Wärmereservoir zur Speicherung von Wärmeenergie in Form von Warmluft, einen Differentialzylinder, der über ventilgesteuerte Leitungssysteme mit dem Wärmereservoir verbunden ist und in dem die Wärmeenergie aus der Warmluft in eine lineare Schubkraft umgesetzt wird, die Warmluft, die in dem Differentialzylinder die lineare Schubkraft bewirkt und damit Arbeit verrichtet hat, über einen Wärmetauscher in die offene Atmosphäre entlassen wird, das Volumen des Wärmereservoirs so groß ausgeführt ist, dass thermodynamische Zustandsänderungen des Wärmereservoirs nahezu isochor, isobar und isotherm sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Wärmereservoirs zum Volumen des Differentialzylinders mindestens im Verhältnis 10:1 ist, die Kompressionsseite des Differentialzylinders Kaltluft direkt in das Wärmereservoir drückt und diese Kaltluft sich in dem Wärmereservoir mit der Warmluft mischt, wobei die in dem Wärmetauscher zurückgewonnene Prozesswärme, insbesondere für Heizzwecke, genutzt werden kann, und das Wärmereservoir ein Heizkessel ist, in dem atmosphärische Luft erwärmt wird.
Im Verfahren sind unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen:
D3 US 4 094 146 A D7 BEITZ, Wolfgang; KÜTTNER, Karl-Heinz: Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 12. korrigierte und ergänzte Auflage, Berlin, Heidelberg, New York, Tokyo: Springer 1983 S. 712-713 – ISBN 3-540-12418-7 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§4 PatG).
1.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist wie folgt zu gliedern:
M1 Wärmekraftmaschine zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische oder elektrische Energie umfassend:
M2 ein beheizbares Wärmereservoir zur Speicherung von Wärmeenergie in Form von Warmluft,
M3 einen Differentialzylinder, der über ventilgesteuerte Leitungssysteme mit dem Wärmereservoir verbunden ist und in dem die Wärmeenergie aus der Warmluft in eine lineare Schubkraft umgesetzt wird,
M4 die Warmluft, die in dem Differentialzylinder die lineare Schubkraft bewirkt und damit Arbeit verrichtet hat, über einen Wärmetauscher in die offene Atmosphäre entlassen wird,
M5 das Volumen des Wärmereservoirs so groß ausgeführt ist, dass thermodynamische Zustandsänderungen des Wärmereservoirs nahezu isochor, isobar und isotherm sind,
dadurch gekennzeichnet, dass M6 das Volumen des Wärmereservoirs zum Volumen des Differentialzylinders mindestens im Verhältnis 10:1 ist, M7 die Kompressionsseite des Differentialzylinders Kaltluft direkt in das Wärmereservoir drückt und diese Kaltluft sich in dem Wärmereservoir mit der Warmluft mischt,
M8 die in dem Wärmetauscher zurückgewonnene Prozesswärme, insbesondere für Heizzwecke, genutzt werden kann und M9 wobei der Wärmetauscher extern zur Wärmekraftmaschine angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist wie folgt zu gliedern:
M1 bis M8 wie Hauptantrag Hi1_M9 wobei die Sekundärseite des Wärmetauschers nicht mit dem Massenstrom des offenen Kreislaufs verbunden ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist wie folgt zu gliedern:
M1 bis M8 wie Hauptantrag Hi2_M9 das Wärmereservoir ein Heizkessel ist, in dem atmosphärische Luft erwärmt wird.
2.) Als für die Beurteilung der Lehre der vorliegenden Anmeldung und des Standes der Technik zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Energietechnik mit mehrjähriger Praxiserfahrung in der Konstruktion von Heißgasmaschinen anzusehen.
3.) Nach dem maßgeblichen Verständnis dieses Fachmanns betrifft der Patentanspruch 1 gemäß dem Merkmal M1 eine Wärmekraftmaschine, die geeignet ist, Wärmeenergie in mechanische Energie oder elektrische Energie umzuwandeln.
In der Patentanmeldung (vergl. die OS) ist angegeben, dass die modular aufgebaute Wärmekraftmaschine aus einem statischen und einem mobilen Element besteht. Im Merkmal M2 ist angegeben, dass das statische Element ein beheizbares Wärmereservoir zur Speicherung von Wärmeenergie in Form von Warmluft ist (vgl. Abs. [0006], [0007] OS).
Weiterhin umfasst die Wärmekraftmaschine gemäß Merkmal M3 als mobiles Element einen Differentialzylinder, der über ventilgesteuerte Leitungssysteme mit dem Wärmereservoir verbunden ist und in dem die Wärmeenergie aus der Warmluft in eine lineare Schubkraft umgesetzt wird, wobei gemäß Merkmal M4 die Warmluft, die in dem Differentialzylinder die lineare Schubkraft bewirkt und damit Arbeit verrichtet hat, über einen Wärmetauscher in die offene Atmosphäre entlassen wird (vgl. Abs. [0006], [0007], [0020] – [0026] OS).
Merkmal M5 geht auf das Volumen des Wärmereservoirs ein, das so dimensioniert sein soll, dass die im Merkmal angegebenen Wirkungen eintreten. Damit wird das Volumenverhältnis Wärmereservoir – Differentialzylinder angegeben, welches so groß ausgeführt sein soll, dass im Betrieb thermodynamische Zustandsänderungen praktisch nicht auftreten und nahezu isochore, isobare und isotherme Zustände vorherrschen (vgl. Abs. [0006], [0023] OS).
In Merkmal M6 ist über die Größe des Wärmereservoirs zur Erreichung der isochoren, isobaren und isothermen Zustandsänderungen angegeben, dass dessen Volumen zum Volumen des Differentialzylinders mindestens im Verhältnis 10:1 ist (vgl. Abs. [0024] OS).
Gemäß dem Merkmal M7 wird ausgeführt, dass während des Zylinderhubs im Differentialzylinder die Heißluft den Kolben nach rechts bewegt, so dass die Kaltluft der Kompressionsseite direkt in das Wärmereservoir gedrückt wird. Diese Kaltluft mischt sich in dem Wärmereservoir mit der Warmluft (vgl. Abs. [0025] OS).
Im Merkmal M8 wird fakultativ eine Verwendungsmöglichkeit für die in dem Wärmetauscher zurückgewonnene Prozesswärme beschrieben (vgl. Abs. [0011], [0032] OS).
In Merkmal M9 wird ergänzend zu Merkmal M3 angegeben, dass der Wärmetauscher extern zur Wärmekraftmaschine angeordnet ist. Die Beschreibung macht hierzu keine Angaben; die Schemadarstellung 02 und die Funktionsabläufe 01 bis 04 zeigen einen Wärmetauscher, der über ein Wegesitzventil (2) mit dem Leitungssystem der Wärmekraftmaschine verbunden ist. In diesem Wärmetauscher ist für die Durchströmung der Warmluft eine Rohrschlange mit einem Eingang sowie einem Ausgang mäanderförmig angeordnet.
In Merkmal Hi1_M9 wird zum Wärmetauscher weiter ausgeführt, dass die Sekundärseite des Wärmetauschers nicht mit dem Massenstrom des offenen Kreislaufs verbunden sein soll.
In Merkmal Hi2_M9 ist weiter präzisiert, dass das Wärmereservoir ein Heizkessel ist, in dem atmosphärische Luft erwärmt wird (vgl. Abs. [0009], [0015], [0019]). Zu den Heizmedien zum Beheizen des Kessels ist in Abs. [0020] angegeben, dass neben festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auch Biomasse oder Solarenergie verwendet werden können.
4.) Die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen kann dahinstehen, da ihre Gegenstände sich als nicht patentfähig erweisen.
5.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
Die Entgegenhaltung D3 offenbart, siehe Spalte 1, Zeilen 50 bis 62, eine Wärmekraftmaschine zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische („air motor has excess power output adapted for doing work“) oder elektrische Energie („electrical energy“) entsprechend dem Merkmal M1.
Ferner wird in der D3 mit Spalte 1, Zeilen 50 bis 59 und Spalte 2, Zeilen 50 bis 57 beschrieben, dass ein beheizbares Wärmereservoir zur Speicherung von Wärmeenergie in Form von Warmluft vorgesehen ist („collector or pressure vessel adapted for containing and heating air“), das ein Teil der Wärmekraftmaschine ist. Das entspricht dem Merkmal M2.
Gemäß der Figur 1 bzw. Spalte 2, Zeile 50 bis Spalte 3, Zeile 55 umfasst die Wärmekraftmaschine („solar engine 8“) auch einen Differentialzylinder („air motor 32, piston 34“), der über ventilgesteuerte Leitungssysteme („hot air pipe 24“, „exit pipe 58“, „valve stem 70, check valve 56“) mit dem Wärmereservoir verbunden ist und in dem die Wärmeenergie aus der Warmluft in eine lineare Schubkraft umgesetzt wird. Das entspricht Merkmal M3.
Außerdem geht aus der D3 mit Figuren 1 und 2, sowie Spalte 3, Zeilen 56 bis 64, Spalte 5, Zeilen 21 bis 25 hervor, dass die Warmluft, die in dem Differentialzylinder Schubkraft bewirkt und damit Arbeit verrichtet hat, entweder direkt ausgeblasen wird oder über einen Wärmetauscher zum Anwärmen der Luft im Kessel verwendet werden kann. Letzteres ist in Spalte 5, Zeilen 21 bis 25 offenbart. Das entspricht den Merkmalen M4, M8 und M9. Dabei kann mit der Formulierung in Spalte 5, Zeile 23, wonach die ausgeblasene Luft zum Vorwärmen des Kessels dorthin zurückgeführt wird („fed back by piping …“), nach dem Verständnis des Fachmanns – im Gegensatz zu den Ausführungen der Anmelderin in der Eingabe vom 18.Februar 2019 – nicht gemeint sein, dass die ausgeblasene Luft in den Heizkessel zurückgeführt wird, da dann der Kolben 34 des Heißluftmotors 32 stets, bei der Abwärts- wie bei der Aufwärtsbewegung, mit dem Kesseldruck beaufschlagt wäre und somit keine Arbeit verrichten könnte. Vielmehr kann eine Wärmeabgabe in den Heizkessel nur über einen Wärmeaustausch (d. h. nicht durch einen Stoffaustausch) erfolgen.
Überdies lehrt die D3 in ihrer Figur 3, (Sp. 4, Z. 16 ff) ein Größenverhältnis von Heizkessel zu Differentialkolbenvolumen, das so beschaffen ist, dass der Druck auf den Kolben über den kompletten Hub konstant bei z. B. 16 P. S. I. G. bleibt. Nachdem das Volumen des Wärmereservoirs unveränderlich ist und ein Temperaturanstieg nicht gemessen wird, treffen die in der Anmeldung gemachten Ausführungen zum Gesetz von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac bei dieser Einrichtung in gleicher Weise zu, wie es die Anmeldung anstrebt. Damit ist aus der D3 auch Merkmal M5 bekannt. Aus der D3 mit Figur 1 und Spalte 3, Zeilen 9 bis 23 geht zusätzlich hervor, dass die Kompressionsseite des Differentialzylinders Kaltluft direkt in das Wärmereservoir drückt, wo sie sich mit der Warmluft mischt. Das entspricht Merkmal M7.
Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass für das Volumen des Wärmereservoirs zum Volumen des Differentialzylinders explizit mindestens ein Verhältnis 10:1 (Merkmal M6) angegeben ist. Daraus, dass der in Fig. 3 dargestellte Druck auch während der ersten Hälfte des Kolbenhubs konstant ist, in dem lediglich Heißluft aus dem Heizkessel 10 entnommen wird, aber nichts zurückgeführt wird, siehe Figur 4 mit Beschreibung in Spalte 2 Zeile 68 bis Spalte 3 Zeile 5 sowie Spalte 4, Zeilen 21 bis 29, ergibt sich für den Fachmann unmittelbar, dass das Volumen des Wärmereservoirs sehr viel größer sein muss, jedenfalls mehr als 10 mal größer als das Volumen des Differentialzylinders. Der zuständige Fachmann entnimmt der D3, dass der Druck nach Öffnen des Ventils 76 zunächst ansteigt und anschließend im Expansionsraum des Kolbens „piston 34“ konstant (isobar) bleibt (vgl. Spalte 3, Zeilen 16 bis 21 i. V. m. Figur 3). Daraus folgert der Fachmann, dass das Volumen des Solarkollektors so groß dimensioniert sein muss, dass während eines Kolbenhubes diese konstanten Bedingungen nahezu erhalten bleiben. Gesonderte Versuchsdurchführungen zu un- terschiedlichen Größenverhältnissen (Heizkessel, Differentialzylinder) bis zum Ergebnis 10 zu 1 lägen zwar auch im Rahmen fachüblichen Handelns, diese erübrigen sich allerdings im vorliegenden Fall, da der Fachmann auch so ohne erfinderisches Zutun zum Merkmal M6 gelangt.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
6.) Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
Das im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal Hi1_M9, „wobei die Sekundärseite des Wärmetauschers nicht mit dem Massenstrom des offenen Kreislaufs verbunden ist“, ergibt sich nicht aus der D3. Denn in der D3 ist vorgesehen, siehe Spalte 5, Zeilen 21 bis 25, die ausgeblasene Warmluft zum Anwärmen der Luft im Kessel („collector vessel 10“) zu verwenden. Dabei entspricht in der Terminologie des Merkmals Hi1_M9 die ausgeblasene Warmluft der D3 der Primärseite des anspruchsgemäßen Wärmetauschers, die angewärmte Luft im Kessel der D3 entspricht der Sekundärseite des anspruchsgemäßen Wärmetauschers. Somit ist bei der Luftvorwärmung gemäß D3 die Sekundärseite des Wärmetauschers mit der Sekundärseite des offenen Kreislaufs verbunden.
Jedoch ist es unabhängig von dem in D3, Spalte 5, Zeilen 21 bis 25, genannten Beispiel zur Nutzung der Wärme der ausgeblasenen Warmluft Stand der Technik, bei der Wandlung von Primärenergie in Nutzenergie Abwärme auch zu Heizzwecken außerhalb der Krafterzeugungsanlage zu nutzen, siehe im Lehrbuch D7 im Kapitel 3 (Wandlung von Primärenergie in Nutzenergie) das Unterkapitel 3.2 (Kraftwärmekopplung, Seite 712) und dort den ersten Satz: „Die wirkungsvollste Maßnahme, Wärme mit höchstem Wirkungsgrad auszunutzen, bedeutet Hintereinanderschaltung von Krafterzeugungsanlagen und Heiznetzen“.
Diese Möglichkeit steht dem Fachmann daher ohne erfinderisches Zutun zur Verfügung.
7.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
Das Merkmal Hi2_M9, wonach „das Wärmereservoir ein Heizkessel ist, in dem atmosphärische Luft erwärmt wird“, ist aus der D3 bekannt (vgl. Spalte 1, Zeilen 4 bis 7 und 50 bis 59).
Wie zum Hauptantrag mit den Merkmalen M1 bis M8 ausgeführt, offenbart die D3 die Merkmale M1 bis M5 und M7 bis M8, das Merkmal M6 ist durch die D3 nahegelegt.
8.) Die mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 beantragte Verlegung des Verhandlungstermins wegen der Erkrankung des Erfinders Dr. H… kam nicht in Betracht. Gemäß § 99 PatG i. V. m. § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt oder vertagt werden, wobei ein erheblicher Grund nicht vorliegt, wenn eine Partei ausbleibt, es sei denn, das Gericht hält dafür, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die Verhinderung einer Partei, die einen Vertreter hat, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, ist nur dann ein erheblicher Grund, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet war oder wegen Gegenüberstellung mit Zeugen oder der anderen Partei zur Beweiswürdigung erforderlich erscheint (Thomas/Putzo/Hüßtege, Zivilprozessordnung, 39. Aufl. § 227 Rdnr. 7). Der Vertreter hat zwar geltend gemacht, dass der Erfinder Dr. H… nicht reisetauglich ist und hat dem Verlegungsantrag einen Krankenschein beigefügt. Es lässt sich aus dem Verlegungsantrag jedoch nicht entnehmen, weshalb sein persönliches Erscheinen erforderlich gewesen sein soll. Ein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden und die Anmelderin war patentanwaltlich vertreten, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Vertreter gehindert gewesen sein sollte, die Erfindung zu erläutern, und hierfür die persönliche Anwesenheit des Erfinders Dr. H… erforderlich gewesen wäre. Allein der Hinweis auf die fernmündlich am 18. Februar 2019 mitgeteilte vorläufige negative Einschätzung des Senats ist kein Grund, weshalb das Erscheinen des Vertreters allein nicht genügt hätte, um die Erfindung weitergehend zu erläutern. Der Anmelderin wurde im Verfahren auch wiederholt die Einschätzung des Senats zu den jeweils eingereichten Anspruchsbegehren zur Kenntnis gegeben, so dass eine Überraschung durch die Entscheidung ausgeschlossen werden kann. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erforderte im vorliegenden Fall keine Verlegung oder Vertagung des Termins, da der Vertreter selbst nicht gehindert war, zu erscheinen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertreter im Vertrauen darauf, dass der Termin verlegt würde, an dem Termin nicht teilgenommen haben sollte (vgl. BGH X ZB 14/85). Ein Vertrauenstatbestand, dass der Termin verlegt würde, ist nicht gegeben, so dass das Nichterscheinen des Vertreters auch kein Verlegungs- bzw. Vertagungsgrund war.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Dr. Krüger Schenk Fi
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