Paragraphen in 1 StR 146/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 146/13 BESCHLUSS vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Revisionsführer im Rahmen der „Sachrüge“ bemängelt, das Landgericht habe sich für die Feststellung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszulegende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, ob das Gericht - was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 StR 445/07; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012
- 1 StR 349/11, StV 2012, 649, 651, Rn. 36 mwN; BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270, 274) - seine Erkenntnisse als gerichtskundig ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.
Wahl Zeng Graf Mosbacher Cirener
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 261 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen