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3 StR 361/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 361/16 BESCHLUSS vom 15. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR361.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. April 2016 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Zumessung der Einzelstrafen - entgegen der Auffassung der Revision - nicht widersprüchlich: Dass das Landgericht für Tat 4, bei der die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat wie für die Taten 1 und 3, bei denen das Rauschgift nicht sichergestellt wurde, ergibt sich zwanglos daraus, dass sich - bei sonst gleichen Umständen - die Taten 1 und 3 auf eine deutlich geringere Menge Rauschgift bezogen.

Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Anordnung der Sperrfrist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dagegen kann die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand haben, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar ist nahe liegend, dass der Angeklagte aufgrund der im Urteil festgestellten Straftaten - insbesondere des typischen Verkehrsdelikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis -, der vielfachen Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der in diesem Zusammenhang verhängten isolierten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (UA S. 3 f.) sowie des mehrfachen Scheiterns des Angeklagten an der medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (UA S. 3) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist. Doch hätte gleichwohl - zumal kein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 StGB vorliegt -, eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden müssen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14). Da die Urteilsgründe weder eine Begründung noch eine Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erkennen lassen, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben." Dem schließt sich der Senat an.

Becker Tiemann Schäfer Hoch Spaniol

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