Paragraphen in 4 StR 453/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 453/12 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Juni 2012 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
2. Hingegen hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand.
Nach § 64 Satz 2 StGB ergeht die Unterbringungsanordnung nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Diese konkrete Erfolgsaussicht, die insbesondere von der Persönlichkeit des Täters, der Art und dem Stadium seiner Sucht sowie von bereits eingetretenen physischen und psychischen Veränderungen und Schädigungen abhängt (LK-Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 137), ist in den Urteilsgründen nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit Jahrzehnten schwer alkoholabhängig, trägt mit Spider Naevi, Palmarerythem und Polyneuropathie bereits äußerlich erkennbare Zeichen der Alkoholkrankheit und leidet seit Jahren allmorgendlich unter Entzugserscheinungen. Die hinreichende Erfolgsaussicht hat das Landgericht allein darauf gestützt, dass der Angeklagte im Jahre 1993 im Anschluss an eine - allerdings vorzeitig abgebrochene - Entwöhnungsbehandlung etwa ein Jahr alkoholabstinent lebte. Angesichts der Tatsache, dass diese nur kurzfristig erfolgreiche Maßnahme bereits annährend zwei Jahrzehnte zurückliegt, der Angeklagte nach seinem Rückfall durchgängig Alkohol konsumiert hat und mehrere Entgiftungsbehandlungen - zuletzt im Jahre 2002 - ohne nachhaltigen Erfolg geblieben sind, erweist sich die Einschätzung des Landgerichts als nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 288/09); über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist daher erneut zu befinden.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter
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2 | 349 | StPO |
1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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