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1 StR 480/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 480/22 BESCHLUSS vom 22. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Verteidigerwechsel ECLI:DE:BGH:2023:220223B1STR480.22.0 Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2023 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten R. vom 18. Januar 2023 auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und Beiordnung von Rechtsanwalt K.

als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht München hat dem Angeklagten mit Beschluss vom

25. November 2020 Rechtsanwalt F.

aus M.

als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 hat das Landgericht München I Rechtsanwalt W. aus A.

als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Am 31. Mai 2022 hat das Landgericht München I den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Angeklagte sinngemäß die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und die Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beantragt und hierzu ausgeführt, die Vertrauensbasis zu seinem Verteidiger sei unwiederbringlich zerstört.

2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).

b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Verteidigers Rechtsanwalt W. ergibt sich ein Grund für die Aufhebung der Bestellung. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Vertrauensmissbrauchs durch seinen Verteidiger, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren. Jäger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Landgericht München I, 31.05.2022 – 10 KLs 504 Js 642/21 (2)

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