Paragraphen in 35 W (pat) 424/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 18 | GebrMG |
2 | 516 | ZPO |
1 | 84 | PatG |
1 | 84 | ZPO |
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2 | 18 | GebrMG |
1 | 84 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 424/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 008 989 Lö I 33/09 BPatG 152 08.05 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten für die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf
100.000,-- € (einhunderttausend Euro).
Gründe Auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 7. Juni 2011 das Streitgebrauchsmuster teilweise, nämlich insoweit gelöscht, als es über den Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin aus der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2011 hinausgegangen war.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin Anschlussbeschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
Mit der Rücknahme ihrer Beschwerde ist die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig geworden, § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Diese Kostenpflicht umfaßt auch die Kosten für die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, vgl. Bühring GbmG 8. Auflage, § 18 Rdn. 83.
Diese Wirkungen sind von Amts wegen durch Beschluss auszusprechen, § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 PatG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren geschieht auf Antrag der Beschwerdegegnerin. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 haben beide Verfahrensbeteiligte übereinstimmend angeregt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 100.000,-- Euro festzusetzen.
Werner Rippel Brunn Hu
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