Paragraphen in VI ZB 44/15
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 44/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120116BVIZB44.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 16).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, VersR 2002, 636).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2015 - 9 O 135/15 KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2015 - 4 W 46/15 -
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