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I B 3/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.6.2015, I B 3/14 Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2013 6 K 1483/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand I. Für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (A-B.V.), die Urlaubsreisen in Europa veranstaltet und vertreibt-- wurde im November 2003 im Handelsregister des Amtsgerichts in X eine Zweigniederlassung unter der Firma "… (A-B.V.)" eingetragen und zum Niederlassungsleiter F bestellt. Die Klägerin unterhielt in X keine Geschäftsräume und beschäftigte auch kein eigenes Personal. Die Führung der Zweigniederlassung wurde auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags der A-GmbH übertragen, deren Geschäftsführer gleichfalls F war. Nach dem Kooperationsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Planungsvorgaben der Klägerin im Einzelnen regelte, wurde die A-GmbH auf Kosten und im Namen der Klägerin tätig und mit der treuhänderischen Verwaltung des Bankkontos der Klägerin beauftragt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging für die Streitjahre (2003 bis 2005) davon aus, dass die Klägerin im Inland nach § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 2002 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig war und erließ entsprechende Schätzungsbescheide (zu versteuerndes Einkommen 10.000 EUR [2003] und 15.000 EUR [2004 und 2005]). Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin mit ihrer Zweigniederlassung eine inländische Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) --DBA-Niederlande 1959-- unterhalten. Dass die Klägerin im Inland nicht über eigene Geschäftsräume verfügt habe, sei unerheblich, da die A-GmbH nach dem Kooperationsvertrag, der als Betriebsführungsvertrag zu qualifizieren sei, im Auftrag und entsprechend den Vorgaben und der Kontrolle der Klägerin in deren Namen die Zweigniederlassung betrieben habe; zudem sei die A-GmbH aufgrund der Bindungen des Kooperationsvertrags nicht mehr in der Lage gewesen, ohne Zustimmung der Klägerin ihre Räumlichkeiten zu wechseln. Auch sei zu berücksichtigen, dass für den Betrieb der Zweigniederlassung das Vorhalten von Räumlichkeiten nicht erforderlich gewesen sei, da der Kontakt mit den Kunden primär über das Internet bestanden und eine persönliche Beratung nur telefonisch stattgefunden habe. Demgemäß brauche nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob im Streitfall auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sog. Vertreterbetriebsstätte (§ 13 AO; Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DBA-Niederlande 1959) vorliegen; ebenso wenig komme es auf die Gewinnabgrenzung im Falle einer Vertreterbetriebsstätte nach der sog. Nullsummentheorie an. Im Hinblick auf die der inländischen Niederlassung zuzuordnenden Gewinne hat sich die Vorinstanz der Schätzung des FA angeschlossen. Die Revision ist vom FG nicht zugelassen worden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2013 6 K 1483/12).

Entscheidungsgründe II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Vortrag, der Frage, welche "Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte unter Berücksichtigung einer Verfügungsmacht über fremde Räumlichkeiten" zu stellen sind, komme i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung zu, ist offensichtlich unschlüssig. Die Klägerin hat es nicht nur mit Rücksicht darauf, dass sie nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO in einem Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Vorinstanz die A-GmbH faktisch an einem Wechsel ihrer Räumlichkeiten hindern konnte, versäumt, die Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens darzulegen. Hinzu kommt vor allem, dass --wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden kann; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn --wie vorliegend im Sinne einer Identität der Leitungsorgane-- die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (z.B. Senatsurteile vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 18. September 1996 I R 59/95, BFHE 181, 419; BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; s.a. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 12 AO Rz 25). Demgemäß wäre es für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift ausgehend von den konkreten Umständen des anhängigen Streitfalls aufzeigt, ob und mit welchen Auswirkungen für ein etwaiges Revisionsverfahren die vorgenannte Rechtsprechung zu überprüfen ist. Allgemeine Erwägungen zu deren Geltungsgrenzen oder die bloße Behauptung einer rechtlich fehlerhaften Vorentscheidung genügen dem erkennbar nicht.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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