• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

21 W (pat) 2/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/10 Verkündet am 26. November 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 023 466.4-35 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Univ. Schmidt-Bilkenroth beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 023 466.4 ist am 14. Mai 2008 mit der Bezeichnung „Anordnung und Verfahren zur Bedienung von Geräten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 25. November 2010 offengelegt worden.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 US 6 714 841 B1 D2 DE 199 48 620 A1 in Betracht gezogen worden.

Mit Beschluss vom 27. August 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Anbetracht des aus der Druckschrift D1 bekannten Standes der Technik nicht erfinderisch sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,

den angegriffenen Beschluss vom 27. August 2009 aufzuheben, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Hinweis vom 7. November 2013 sind vom Senat noch folgende Druckschriften per E-Mail in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden:

D3 DE 10 2006 003 610 A1 D4 WO 2004/052224 A1.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 hat die Anmelderin den Erhalt der E-Mail vom 7. November 2013 bestätigt und mitgeteilt, dass sie die mündliche Verhandlung nicht wahrnehmen wird.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet gegliedert:

M1 Anordnung zur Bedienung von mindestens einem mit Bedienelementen ausgebildeten Bedienfeld (MNn) steuerbaren Gerät (Gn),

dadurch gekennzeichnet, dass M2 eine Rezeptorschicht (TRS) und M3 eine Auswerte- und Ansteuerungseinheit (AAE) vorgesehen ist,

M4 wobei die Rezeptorschicht (TRS) in definierter Ausrichtung vor dem Bedienfeld (MNn) angeordnet wird und M5 die Koordinaten (X, Y) einer von einem Zeigeinstrument (Z) auf der Rezeptorschicht erzeugten visuellen Markierung eines fokussierten Lichtstrahls, insbesondere eines Laserstrahls (LS), durch ein erstes der Auswerte- und Ansteuereinheit (AAE) zugeordnetes Verarbeitungsmodul (VA1) ermittelbar ist.

Der geltende, nebengeordnete Anspruch 5 lautet gegliedert:

N1 Verfahren zur Bedienung von mindestens einem mit Bedienelementen ausgebildeten Bedienfeld (MNn) bedienbaren Gerät (Gn),

dadurch gekennzeichnet, dass N2 eine Rezeptorschicht (TRS)

N4 in definierter Position vor dem Bedienfeld (MNn) angeordnet wird und N5 die Koordinaten (X, Y) eines von einem fokussierten Lichtstrahl (LS) erzeugten Lichtpunktes auf der Rezeptorschicht, ermittelt werden.

Wegen der übrigen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats erweisen sich nämlich die Anordnung nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 5 als nicht patentfähig.

2. Die Anmeldung betrifft gemäß dem Oberbegriff der nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 eine Anordnung und ein Verfahren zur Bedienung von mindestens einem Gerät, das mit einem mit Bedienelementen ausgebildeten Bedienfeld steuerbar ist.

Speziell zur Bedienung von Geräten innerhalb steriler Bereiche eines Operationssaals bedarf es besonderer Vorkehrungen, um eine Keimfreiheit zu erreichen. Bisher ist es üblich, die Bedieneinheiten oder Geräte in durchsichtige Abdeckfolien einzuhüllen. Dies bringt den Nachteil mit sich, dass die Bedienung erschwert wird. Auch ist es üblich, dass der Arzt oder dessen Assistenz mündliche Anweisungen an eine zur Bedienung der Geräte zuständige Person außerhalb des sterilen Bereichs gibt. Teilweise kann der behandelnde Arzt Steuerimpulse zur Geräteeinstellung auch über Schaltelemente, wie beispielsweise einen Fußschalter, auslösen. Dies bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass aufgrund eines fehlenden Blickkontaktes zum Fußschalter dessen Bedienungsfreundlichkeit stark eingeschränkt ist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).

Der Anmeldung liegt daher die Aufgabe (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]) zugrunde, eine weitere Anordnung und ein dazugehöriges Verfahren zur Bedienung von Geräten anzugeben.

Die Aufgabe wird dadurch gelöst, dass eine Rezeptorschicht in definierter Position vor dem Bedienfeld angeordnet wird und die Koordinaten eines von einem fokussierten Lichtstrahl erzeugten Lichtpunktes auf der Rezeptorschicht ermittelt und Steuerimpulse an das zu steuernde Gerät durch eine nachgeordnete Auswerteund Ansteuerungseinheit ausgelöst werden (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0004]).

Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder Ingenieur der Elektrotechnik mit Universitätsstudium an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konzeption von Bedienerschnittstellen für insbesondere in Operationssälen eingesetzte, medizinische Geräte verfügt und dabei eng mit Ärzten zusammenarbeitet, die derartige Geräte anwenden.

3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zweifelsohne zulässig, da mit der Beschwerde diese Ansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung weiterverfolgt werden.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist aber nicht patentfähig, denn er wird neuheitsschädlich von der Druckschrift D3 vorweggenommen.

Die Druckschrift D3 betrifft eine Vorrichtung für die interventionelle Therapie eines Patienten mit einer Anzeigeeinheit, auf der Informationen zur Überwachung einer medizinischen Intervention darstellbar sind (siehe Absatz [0001]).

In der Figur 1 zeigt die Druckschrift D3 eine Anlage 1 für die magnetfeldgestützte Katheterintervention mit einem Flachbildschirm 13, auf dem die zum Betrieb der Anlage 1 erforderlichen Informationen angezeigt werden (siehe Absätze [0016], [0018]).

Der Flachbildschirm 13 kann (siehe Abs. [0021] in Verb. mit Fig. 2) verschiedene Fenster 15 bis 18 darstellen, von denen beispielsweise das Fenster 15 aktuelle Röntgenaufnahmen eines Röntgendetektors 9 zeigt. In dem weiteren Fenster 16 können Informationen über Untersuchungen angezeigt werden, die bereits vor den Interventionen aufgenommen worden sind. Ferner können das Fenster 17 Informationen über die aktuellen Körperfunktionen des zu untersuchenden Patienten, beispielsweise aktuelle Elektrokardiogramme, und das Fenster 18 Daten aus dem Datenbestand eines Informationssystems, beispielsweise einem Krankenhausinformationssystem HIS (= Hospital Information System), enthalten. Die Fenster 15 bis 18 können vom Benutzer beliebig auf der Anzeigefläche des Flachbildschirms 13 verschoben und je nach Bedarf verkleinert oder vergrößert werden (siehe Abs. [0022]).

Ferner ist (siehe Abs. [0023]) eine Menüleiste 20 (= „Bedienfeld“) vorgesehen, in der verschiedene Kurzbezeichnungen für verschiedene Darstellungsarten vom Benutzer abgespeichert werden können, so dass der Benutzer durch Aktivieren eines Menüeintrags 21 (= „Bedienelement“) eine bestimmte Darstellungsart abrufen kann. Dabei soll gemäß Abs. [0024] unter einer Darstellungsart eine bestimmte Konfiguration oder Parametrierung der Fenster 15 bis 18 hinsichtlich Anordnung, Auflösung, Größe, Farbdarstellung, Modalität und Anzeigemodus der Fenster auf dem Flachbildschirm 13 (= „steuerbares Gerät“) verstanden werden [= „Anordnung zur Bedienung von mindestens einem mit Bedienelementen ausgebildeten Bedienfeld (MNn) steuerbaren Gerät (Gn)“ gemäß Merkmal M1].

Schließlich zeigt die Druckschrift D3 in der Figur 3 ein Blockschaltbild der Anlage 1 (siehe Abs. [0025]), bei dem (siehe Abs. [0026]) der Flachbildschirm 13 mit einem Infrarotsensor 22 ausgestattet ist, über den sich der Flachbildschirm 13 mit Hilfe einer Fernsteuerung 23 bedienen lässt. Ferner sind (siehe Abs. [0030]) gemäß Fig. 3 das Steuerpult 11 und der Flachbildschirm 13 sowie der Infrarotsensor 22 an einen Anlagenrechner 24 (= „eine Auswerte- und Ansteuerungseinheit (AAE) vorgesehen ist“ gemäß Merkmal M3) angeschlossen.

Bei einer abgewandelten Ausführungsform (siehe Abs. [0029]) wird der Flachbildschirm 13 mit Hilfe eines Laserzeigers gesteuert. Zu diesem Zweck kann vor dem Flachbildschirm 13 eine transparente Scheibe (= „Rezeptorschicht (TRS)“ gemäß Merkmal M2) angeordnet sein (= „wobei die Rezeptorschicht (TRS) in definierter Ausrichtung vor dem Bedienfeld (MNn) angeordnet wird“ gemäß Merkmal M4). Mit Hilfe einer derartigen Scheibe kann der Auftreffpunkt (= „auf der Rezeptorschicht erzeugte visuelle Markierung“) des vom Laserzeiger (= „Zeigeinstrument (Z)“) emittierten Laserstrahls auf den Flachbildschirm 13 bestimmt werden. Der Laserstrahl des Laserzeigers kann dann die Funktion eines Mauszeigers ausüben. Dementsprechend kann dann durch den Laserzeiger ein auszuwählender Menüeintrag 21 in der Menüleiste 20 im Sinne des Merkmals M5 aktiviert werden.

Damit weist diese Ausführungsform der aus der Druckschrift D3 bekannten Vorrichtung sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 auf.

5. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch der nebengeordnete Patentanspruch 5 sowie die auf die Patentansprüche 1 und 5 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8, wobei für das Verfahren nach Patentanspruch 5 die Ausführungen zur fehlenden Neuheit der Anordnung nach Patentanspruch 1 entsprechend gelten (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 21 W (pat) 2/10

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 21 W (pat) 2/10

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 21 W (pat) 2/10

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum