• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZB 119/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/13 BESCHLUSS vom 14. August 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013 angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2013 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

1. Die Haftanordnung erscheint bereits wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags rechtswidrig.

a) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG Angaben zu der erforderlichen Dauer der beantragten Haft enthalten. Dabei ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist.

b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Weshalb trotz Vorliegens eines gültigen Reisepasses und trotz des Umstands, dass zuvor für die Buchung eines - wie die beteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme vom heutigen Tag dargelegt hat - von Beamten der Bundespolizei begleiteten Fluges in die Türkei ein Zeitraum von ca. sechs Wochen benötigt wurde, eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte, wird nicht hinreichend erläutert. Vor diesem Hintergrund ist der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit einer polizeilich begleiteten Abschiebung nichtssagend. Die Erläuterung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10).

2. Die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig.

a) Zum einen hat die beteiligte Behörde in dem Beschwerdeverfahren die unzureichenden Angaben in dem Haftantrag zu der Notwendigkeit der beantragten Haftdauer nicht ergänzt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG) und damit den Mangel, was für die Zukunft möglich gewesen wäre, nicht geheilt. Auch hat sie den Antrag im Hinblick auf die Haftdauer nicht geändert. Eines von beidem wäre jedoch notwendig gewesen, weil sie inzwischen wusste, dass die Abschiebung für den 20. August 2013 organisiert war.

b) Zum anderen hat das Beschwerdegericht trotz Kenntnis des für den 20. August 2013 organisierten Abschiebungstermins nicht auf das Stellen eines zulässigen Haftantrags hingewirkt, sondern die Haft aufgrund des unzulässigen Antrags bis zum 19. Oktober 2013 aufrechterhalten.

Lemke Roth Schmidt-Räntsch Brückner Czub Vorinstanzen:

AG Schmallenberg, Entscheidung vom 20.07.2013 - 10 XIV 2/13 B LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 - I-6 T 187/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZB 119/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 62 AufenthG
1 64 FamFG
1 417 FamFG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 62 AufenthG
1 64 FamFG
1 417 FamFG

Original von V ZB 119/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZB 119/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum