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4 StR 192/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 192/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR192.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Handys IPhone 5, des Laptops MacBook Pro und der externen Festplatte Backup 1 angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops sowie einer externen Festplatte des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,

hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2016 keinen Erfolg.

2. a) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

b) Jedoch begegnet die auf § 201a Abs. 4 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 4 StGB gestützte Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops sowie einer externen Festplatte, sämtlich dem Angeklagten gehörende Gegenstände, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 74b Abs. 2 StGB ist in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a StGB zwingend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2014 – 4 StR 128/14, NStZ-RR 2014, 274, und vom 28. August 2012 – 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1) zu prüfen, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht werden können. Da eine Rückgabe der Geräte bzw. Speichermedien mit den betreffenden Bilddateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte das Landgericht prüfen müssen, welche Dateien auf den Geräten die entsprechenden Aufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch in einer Weise möglich ist, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Stünde damit ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen (Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 aaO).

VRinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Roggenbuck Roggenbuck Bender Franke Quentin

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