Paragraphen in 3 StR 37/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 37/22 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2022:220322B3STR37.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. September 2021 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 358.788,72 €, davon in Höhe von 320.210,68 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten S. , angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 87 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Es hat darüber hinaus "die Einziehung von Wertersatz" in Höhe von 374.362,70 €, hiervon in Höhe von 320.210,68 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten S. , angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den zutreffend in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung hält im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Lediglich der ausgeurteilte Betrag des Wertes von Taterträgen in Höhe von 374.362,70 € beruht auf einem Rechenfehler der Strafkammer, den diese in den schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 64/65) richtiggestellt hat. Der Angeklagte hat Taterträge in Höhe von 358.788,72 € erzielt. Der Senat hat insoweit den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst. Soweit das Landgericht auch den Betrag, für den der Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten haftet, infolge eines Rechenfehlers zu hoch angesetzt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Angesichts des geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Wimmer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Kleve, 09.09.2021 - 110 KLs - 305 Js 821/17 - 30/18
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