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XIII ZB 61/22

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 61/22 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB61.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger, den Richter Dr. Kochendörfer und die Richterin Pastohr beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Haftantrag von der beteiligten Behörde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden musste. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, reicht die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG aus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Danach ist auch eine Einreichung per E-Mail zulässig, solange nach den gesamten Umständen des Falles zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern der Antrag mit Wissen und Wollen der Behörde dem Haftrichter zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 11; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 7). Daran bestehen hier keine Zweifel.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht bei der Anordnung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 29. April 2022 nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) durch die am 26. April 2022 rechtzeitig erfolgte Benachrichtigung dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom 29. April 2022 teilnehmen konnte.

a) Einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten wird nur dann eine Teilnahme im Rechtssinn nicht ermöglicht, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung über seinen Verlegungsantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, NJW-RR 2025, 1017 Rn. 6 ff.; vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1 mwN).

b) Das war hier nicht der Fall. Die Durchführung der Anhörung am 29. April 2022 ist nicht zu beanstanden, weil Rechtsanwalt F nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt, insbesondere aus der von dem Betroffenen beauftragten Sozietät, in der neben Rechtsanwalt F drei weitere Rechtsanwälte - alles Fachanwälte für Migrationsrecht - tätig sind, hätte vertreten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass nur eine Vertretung durch den verhinderten Rechtsanwalt F hätte erfolgen können, bestehen nicht. Mit einer Verlegung der Anhörung oder einer erneuten einstweiligen Anordnung, die bereits wegen des Verlegungsantrags des Verfahrensbevollmächtigten vom 15. April 2022 und seiner mangelnden Verfügbarkeit auch für den vom Gericht kurzfristig angebotenen Ausweichtermin am 25. April 2022 ergangen war, konnte der Verfahrensbevollmächtigte schon deshalb nicht rechnen, weil die Frist des § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG spätestens am 29. April 2022 ablief und somit über die Haftanordnung in der Hauptsache entschieden werden musste.

3. Darauf, ob der Betroffene sich am 28. April 2022 zu Recht in Haft befand, kommt es nicht an, nachdem lediglich der den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2022 betreffende Beschluss des Beschwerdegerichts vom 27. Juli 2022 (Ziffer 2 des Tenors) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.04.2022- 273 XIV 190/22 LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.07.2022 - 5 T 241/22 + 5 T 364/22 -

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