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VII ZR 209/22

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 209/22 BESCHLUSS vom 9. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR209.22.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Hannamann beschlossen:

Das Revisionsverfahren ist unterbrochen.

Gründe:

Das Verfahren ist jedenfalls seit der - dem Senat erst mit Schreiben vom 14. März 2025 zur Kenntnis gebrachten - Löschung der Komplementärgesellschaft der Beklagten im Handelsregister nach § 241 ZPO unterbrochen.

Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Handelsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass diese Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine Personenhandelsgesellschaft als juristische Person bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, NJW-RR 1986, 394, juris Rn. 8 zur Genossenschaft, Urteil vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, NJW-RR 1991, 660, juris Rn. 11, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 Rn. 19, BauR 2015, 1526 = NZBau 2015, 694 zur GmbH). Dies ist aufgrund des der Beklagten zustehenden auflösend bedingten Kostenerstattungsanspruchs - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - der Fall, da die Beklagte mit ihrer gegen die Verurteilung durch das Landgericht gerichteten Berufung Erfolg hatte und mit dem Berufungsurteil eine Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten vorliegt.

Der Rechtsstreit ist aber wegen Prozessunfähigkeit der Beklagten gemäß § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen, da sie jedenfalls infolge der Amtslöschung ihrer Komplementärgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Die Löschung der Komplementärgesellschaft führt - unabhängig davon, dass einer Vollbeendigung dieser Gesellschaft ihre Beteiligung an der Beklagten entgegensteht - dazu, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542, juris Rn. 8). Ist die Komplementärgesellschaft damit nicht mehr handlungsfähig, gilt dies auch für die Beklagte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - VII ZB 78/17 Rn. 21, BauR 2019, 1012). Nachdem die Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist, kommt § 246 ZPO nicht zur Anwendung.

Die Unterbrechung des Rechtsstreits führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 12. Februar 2025, mit dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen worden ist. Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, können lediglich mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. BGH Beschluss vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23 Rn. 28, MDR 2024, 795 m.w.N.).

Da ein Rechtsbehelf gegen den Zulassungsbeschluss nicht vorgesehen ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 8 Satz 1 ZPO in das Revisionsverfahren übergeleitet worden, das nunmehr unterbrochen ist.

Pamp Borris Jurgeleit Hannamann Sacher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2014 - 418 HKO 135/12 OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2022 - 6 U 196/14 -

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Häufigkeit Paragraph
2 241 ZPO
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1 50 ZPO
1 246 ZPO
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