Paragraphen in 3 StR 224/15
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 224/15 BESCHLUSS vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten - soweit es den Nebenkläger betrifft - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil er nicht erklärt hat, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, mithin unter Verstoß gegen § 344 Abs. 1 StPO die erforderlichen Revisionsanträge nicht gestellt hat.
Die Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hatte zu unterbleiben, weil auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker Gericke Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Spaniol
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