Paragraphen in 12 W (pat) 35/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 062 945.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer, der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 152 08.05 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2006 013 731.0 mit der Bezeichnung:
„Kunststoffverschluss für ein Glasgefäß“
für welche die Priorität aus dem europäischen Geschmacksmuster 000448337 vom 15. Dezember 2005 beansprucht ist. Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aufgrund § 48 PatG wegen unzulässiger Erweiterung der Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle richtete sich die am 9. Februar 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin (Az: 12 W (pat) 7/07). In der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat des Bundespatentgerichts hat die Anmelderin am 3. November 2011 die Teilung der Stammanmeldung erklärt und fristgerecht vollständige Unterlagen eingereicht und die anfallenden Gebühren entrichtet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für diese Teilanmeldung im Rahmen der Amtshilfe das Aktenzeichen 10 2006 062 945.0 angelegt. Diese Teilanmeldung ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2012, eingegangen am 2. Februar 2012 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 10 eingereicht und sinngemäß beantragt, ein Patent mit der Bezeichnung „Kunststoffverschluss für ein Glasgefäß“
mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz vom
31. Januar 2012, eingegangen am 2. Februar 2012, - Beschreibung und - Zeichnungen (Figuren 1 bis 5) gemäß den ursprünglichen Unterlagen. Der geltende Anspruch 1 vom 31. Januar 2012 beruht auf den Merkmalen des ursprünglich zur Stammanmeldung eingereichten Anspruchs 1 ohne dessen rein fakultativ angegebene Merkmale. Er lautet:
Wegen des Wortlauts der jeweils unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.
Von der Prüfungsstelle wurde im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung u. a. folgende Druckschrift genannt:
E2) DE 94 12 239 U1 Vom Senat wurde die Anmelderin mit E-Mail und Telefonat vom 12. März 2014, bestätigt per E-Mail durch den Verfahrensbevollmächtigten am 13. März 2014, darauf hingewiesen, dass zur Teilungsanmeldung auch noch folgende Entgegenhaltung in der mündlichen Verhandlung relevant sein könnte:
E3) DE 70 04 736 U Die Anmelderin beantragte zuletzt per Telefax, ebenfalls vom 12. März 2013, eine Entscheidung nach Aktenlage. Die für 27. März 2014 angesetzte Verhandlung wurde daraufhin von Amts wegen aufgehoben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat hinsichtlich der Teilanmeldung 10 2006 062 945.0 keinen Erfolg. Diese Anmeldung ist beim Bundespatentgericht anhängig, das dadurch Entscheidungskompetenz über die neue in der Beschwerdeinstanz entstandene Teilanmeldung erhält, weil deren Gegenstand mit der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (vgl. BGH GRUR 98, 458 – Textdatenwiedergabe). Ergebnis der Prüfung durch den Senat ist, dass eine nach dem § 4 PatG patentfähige Erfindung nicht vorliegt. Da die Sache entscheidungsreif ist, besteht kein Anlass, die Teilanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
1) Der Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: 1M0 Kunststoffverschluss 1M1 für ein Glasgefäß (1), umfassend 1M2 einen ringförmigen Aufsatz (2) mit einer Außenseite und einer Innenseite und einen Deckel (3) 1M3 wobei der ringförmige Aufsatz (2) an seiner unteren Außenseite einen umlaufenden Vorsprung (4) aufweist 1M4 und wobei der Deckel (3) eine innere Flächeneinlage aufweist, die bei Verschluss des Deckels (3) mit dem ringförmigen Aufsatz (2) bündig abschließt dadurch gekennzeichnet, 1M5 dass auf dem Vorsprung (4), angelehnt an die obere Außenseite, eine umlaufende Zentrierleise (5) angeordnet ist.
2) Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur (FH) des Maschinenbaus angesprochen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Verpackungen verfügt.
3) Sämtliche Ansprüche nach Antragslage sind ursprünglich offenbart. Der geltende Anspruch 1 sowie die geltenden Unteransprüche 2 und 3 gehen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 mit dessen fakultativen Merkmalen hervor.
Die beiden „und/oder“-Verknüpfungen im Anspruch 3 sind ursprünglich offenbart durch die jeweils rein optionalen Angaben der Merkmale im ursprünglichen Anspruch 1, da diese fakultativ in beliebiger Kombination vorhanden sein oder fehlen konnten.
Die geltenden weiteren Unteransprüche 4 bis 10 gehen jeweils hervor aus den - bis auf die angepassten Rückbezüge - ursprünglichen wortgleichen Unteransprüchen 2 bis 8.
4) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus der bereits im Prüfungsverfahren eingeführten Druckschrift E2 (DE 94 12 239 U1) geht als Stand der Technik ein Kunststoffverschluss mit folgenden Merkmalen hervor:
- 1M0 und 1M1: Auch die E2, Fig. 1 zeigt mit dem Behälterkorpus 2 und dem dortigen „Einsatz 3“ samt „Drehschieber 4“ und „Schraubdeckel 5“ (1M0) i. V. m mit E2, S. 3, Abs. 1: „Behälterkorpus ... [könnte] auch in Glas ... vorgegeben werden“, d. h. der Einsatz 3 ist auch für Glas geeignet (1M1), einen Kunststoffverschluss für ein Glasgefäß auf. Offensichtlich ist nach der konstruktiven Gestaltung des Einsatzes, des Drehschiebers und des Schraubdeckels nämlich auch von einem aus Kunststoff geformten Bauteil (1M0) auszugehen. Gestützt wird dies durch S. 2, Abs. 4, letzte Zeile, demgemäß eine ausreichende Verformbarkeit des Einsatzes vorausgesetzt wird und auch sonst gem. S. 1, Abs. 2, vorletzte Zeile f. mittelbar von einem Kunststoff für den Einsatz ausgegangen werden kann („Auch wenn in solchen Fällen [Anm.: gemeint ist die Verbindung von Behälterkorpus und Einsatz] bisher jedenfalls dann, wenn der Behälterkorpus gleichfalls aus einem (geeigneten) Kunststoff bestand ...“),
- 1M2: siehe E2, Fig. 5 in Verbindung mit Fig. 3 mit dortigem „Einsatz 3“ mit dem „Ringbund 10“ als der anspruchsgemäßen Außenseite und dem „Ringsteg 20“ auf der anspruchsgemäßen Innenseite sowie dem „Schraubdeckel 5“ als anspruchsgemäßem Deckel,
- 1M3: siehe E2, Fig. 3 sowie im Detail Fig. 5 mit dortigem Ringbund 10 als anspruchsgemäßem umlaufenden Vorsprung,
- 1M5: siehe E2, Fig. 5 mit dortiger zwischen Bezugszeichen 19 und 3 angeordneter Zentrierleiste. Nach Fig. 1 zentriert der für den Fachmann in der Detailzeichnung klar ersichtliche aber nicht näher bezeichnete Absatz im Einsatz 3 diesen Einsatz 3 und den Schraubdeckel 5 beim Verschrauben zueinander.
Das Merkmal 1M4 geht aus der E2 jedoch nicht hervor. Allerdings weist die E3 (DE 70 04 736 U) im einschlägigen Zusammenhang - nämlich auch eine Streudose mit aufschraubbarem Deckel betreffend – einen Deckel aus Polyäthylen und damit einem (thermoplastischen) Kunststoff (s. Merkmal 1M0) auf, in dem eine Dichtungsfolie befestigt ist (s. E3, S. 2, Abs. 5, Z. 6 - S. 3, Abs. 1, auch Anspruch 6.). Die E3 gibt dem Fachmann auch einen Anlass, diese zusätzliche Dichtung in einen Schraubdeckel bei einer Streudose für Gewürze wie nach E2 einzusetzen, nämlich um das „Hindurchdiffundieren von Duftstoffen“ (s. E3, S. 1, Abs. 2 - S. 2, Abs. 1) zu verringern und um „hohe Aromadichtigkeit zu gewährleisten“ (s. E3, S. 2, Abs. 5, Z. 6 - S. 3, Z. 3).
Mit dieser aus der E3 bekannten Dichtungsfolie, die auf der Innenseite eines Verschlussdeckels wie nach E2 befestigt ist, ergibt sich ein Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1. Denn aus der E3 entnimmt der Fachmann, dass die vorteilhafte Dichtung jegliche Öffnung des Behälters abdichten muss. Also wird er die Dichtungsfolie soweit bis an den Rand ziehen, dass die Dichtung beim Aufschrauben des Deckels bis zur Seitenwand reicht, da sonst die Aromadichtigkeit nicht gegeben wäre.
Damit beruht der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 fallen mit dem Hauptanspruch.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schneider Bayer Sandkämper Ausfelder Me
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