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4 StR 228/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 228/22 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:251022B4STR228.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2022 nach § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. November 2021 wird a) im Fall II.8. der Urteilsgründe der Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (Fall II.8. der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und mit Bedrohung, wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen versuchter Nötigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.8. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, weil die Urteilsfeststellungen die bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG gebotene Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16; Beschluss vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94) nicht ermöglichen.

2. Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ändert der Senat den diese Tat betreffenden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die im Fall II.8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt angesichts des relativ geringen Gewichts des Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG sowie der weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe, die das Landgericht berücksichtigt hat, aus, dass es ohne den von der Strafverfolgung ausgenommenen Vorwurf auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Im Übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Essen, 29.11.2021 ‒ 27 KLs 12 Js 1768/21 24/21

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