Paragraphen in 2 StR 549/12
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1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 549/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 17. August 2012 zugestellte Urteil erst am 18. September 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Becker Berger Fischer Appl Ott
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