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II ZB 20/24

BUNDESGERICHTSHOF II ZB 20/24 BESCHLUSS vom

26. November 2025 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein HGB § 12 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.

BGH, Beschluss vom 26. November 2025 - II ZB 20/24 - OLG Celle AG Lüneburg ECLI:DE:BGH:2025:261125BIIZB20.24.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lüneburg - Registergericht - vom 10. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Lüneburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister vom 5. April 2024 (UVZ-Nr. 23/2024 des Notars L. in W.

) nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Gründe:

I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, hat die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beteiligten hat dazu die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch beglaubigt.

Das Registergericht benannte mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis, dass die papierschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beteiligten nicht in Papierform unterschriftsbeglaubigt sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Beschwerdegericht (OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 9 W 70/24, n.v.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung in elektronisch beglaubigter Form zwar den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB, nicht aber den weitergehenden nach § 40 BeurkG genüge. Für den Anwendungsbereich des § 40 BeurkG sei nicht die Verwendung des einfachen elektronischen Zeugnisses gemäß § 39a BeurkG eröffnet, wie aus der Stellung der Vorschrift, ihrem Eingangssatz und ihrer Überschrift folge. Der Anwendungsbereich von § 39a BeurkG beschränke sich vielmehr auf den Anwendungsbereich von § 39 BeurkG, nämlich auf einfache elektronische Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift.

III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat Erfolg.

1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen. Eine Beglaubigung der Unterschrift in Papierform ist daneben nicht erforderlich.

a) Es ist allerdings streitig, ob eine papierschriftliche Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden kann.

aa) Dies wird zum Teil mit der Begründung verneint, dass sich der elektronische Beglaubigungsvermerk lediglich auf ein elektronisches Abbild der papierschriftlich geleisteten Unterschrift beziehe (so etwa BeckOK BeurkG/Frohn, Stand 1.9.2025, § 39a Rn. 15; BeckOGK BeurkG/Meier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 18 f.; Oetker/Preuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27; Preuß, DNotZ Sonderheft 2012/13, 96, 99; BeckOGK BGB/Scheller, Stand 15.9.2024, § 129 Rn. 31; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 7 W 75/20, juris Rn. 6).

bb) Nach der Gegenauffassung kann der Notar die Unterschriftsbeglaubigung auch unmittelbar elektronisch vornehmen und mit der elektronischen Abschriftsbeglaubigung der Anmeldung verbinden (so etwa Staudinger/Hertel, BGB, 2023, § 129 Rn. 137 mwN; Staub/Koch, HGB, 5. Aufl., § 12 Rn. 27; Kruse in Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., § 39a Rn. 45; Lamsa in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 12 Rn. 23; Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 12; Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2442; Reithmann, ZNotP 2007, 167; Reithmann, ZNotP 2007, 370, 373 Fn. 17).

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Dem Wortlaut von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis nicht formwahrend ist. In der Vorschrift wird die Beglaubigung vielmehr ausdrücklich als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses benannt, das elektronisch errichtet werden kann. Dass davon auch die Unterschriftsbeglaubigung umfasst ist, ergibt sich aus dem Verweis in § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG auf § 39 BeurkG, in dem die Beglaubigung einer Unterschrift als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses bezeichnet wird.

Für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lassen sich auch keine durchgreifenden gesetzessystematischen Gründe anführen. Das Beschwerdegericht verkennt mit seiner gegenteiligen Auffassung, dass § 40 BeurkG das bei der Beglaubigung einer Unterschrift einzuhaltende Verfahren regelt und sich schon nicht zur Beglaubigungsform verhält. Aus § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeurkG, wonach Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen elektronisch zu errichten sind, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass papierschriftliche Unterschriften "im Umkehrschluss" (so aber BeckOGK BeurkG/Meier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 19) nur in papierschriftlicher Form beglaubigt (§ 39 BeurkG) werden können. Entsprechendes gilt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend einwendet, für die Unterscheidung von in schriftlicher und in elektronischer Form abgefasster Erklärungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift besagt, dass im erstgenannten Fall die Unterschrift, im zweitgenannten Fall die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden vom Notar beglaubigt werden muss; sie besagt aber nichts darüber, in welcher Form zu beglaubigen ist (aA wohl BeckOK BeurkG/Frohn, Stand 1.9.2025, § 39a Rn. 15; Oetker/Preuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27).

Die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG vom 5. Juli 2021, BGBl. I, S. 3338) enthalten ebenfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis mit der Neufassung von § 129 BGB, § 39a BeurkG und der Einfügung von § 40a BeurkG der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorbehalten wollte (Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 29; aA BeckOGK BGB/Scheller, Stand 15.9.2024, § 129 Rn. 31: "Geist" der Neufassung. Die Neufassung diente insbesondere der Klarstellung, dass der Anwendungsbereich der elektronischen Vermerkurkunde i.S.v. § 39a BeurkG auch die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen erfasst (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19/28177, S. 125). Die Frage einer elektronischen Beglaubigung einer unbeglaubigten papierschriftlichen Unterschrift wird in den Materialien nicht thematisiert.

Schließlich ist derzeit auch noch ein praktisches Bedürfnis für eine elektronische Unterschriftsbeglaubigung gegeben, zumal die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ohnehin elektronisch einzureichen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Möglichkeit, eine Anmeldung in elektronischer Form abzufassen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 126a BGB, § 40a BeurkG), ist solange nicht geeignet, dieses Bedürfnis zu befriedigen, solange sich die qualifizierte elektronische Signatur nicht allgemein oder jedenfalls weitgehend im (Handels-) Rechtsverkehr durchgesetzt hat (aA BeckOGK BeurkG/Meier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 19). Genauso wie bei einer eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift wird die Authentizität und Integrität des Dokuments dadurch sichergestellt, dass die papierschriftliche Unterschrift, die elektronisch beglaubigt wird, in Gegenwart des Notars vollzogen wird (§ 40 Abs. 1 BeurkG; vgl. RegE eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BT-Drucks. 21/1505, S. 52 f.).

Born von Selle Wöstmann C. Fischer Bernau Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 10.09.2023 - HRB 207420 OLG Celle, Entscheidung vom 04.12.2024 - 9 W 70/24 -

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Paragraphen in II ZB 20/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
8 39 BeurkG
6 40 BeurkG
3 129 BGB
2 12 HGB
1 126 BGB
1 70 FamFG

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Häufigkeit Paragraph
8 39 BeurkG
6 40 BeurkG
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