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KVR 75/13

BUNDESGERICHTSHOF KVR 75/13 BESCHLUSS vom 16. März 2015 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum, die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 2013 ist wirkungslos.

2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeund des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts, der Rechtsbeschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten zu 2.

3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 26 Mio. € (1 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 2) festgesetzt.

Gründe: 1 Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Aus der Akte ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass die Rücknahme der Beschwerden im Hinblick auf eine vergleichsweise Einigung erfolgte und mithin als Teil eines gegenseitigen Nachgebens anzusehen wäre.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 26 Mio. € (1 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 2) festgesetzt.

Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2013 - VI Kart 1/12 (V) -

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