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1 StR 83/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 83/21 BESCHLUSS vom 30. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Vorführung zum Hauptverhandlungstermin ECLI:DE:BGH:2021:300621B1STR83.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 beschlossen:

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2020 vorzuführen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. 2 Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 13. Juli 2021 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Juni 2021 mitgeteilt, dass er an der Revisionshauptverhandlung teilzunehmen wünsche. 3 Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt; persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung sind nicht Gegenstand der Verhandlung. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 ‒ 5 StR 103/19; vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 113/19; vom 3. März 2020 – 4 StR 586/19 und vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).

Raum Hohoff Fischer Leplow Bär Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 25.11.2020 - 7 KLs 103 Js 143248/19

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