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4 StR 59/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 59/22 BESCHLUSS vom 28. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR59.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Dezember 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

1. Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz vom 28. Januar 2022, mit dem der Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist dem Landgericht innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 24. Januar 2022 begonnenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9416, S. 51).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die Revisionsbegründungsschrift vom 28. Januar 2022 zwar am 15. März 2022 in elektronischer Form an das Landgericht übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließlich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersichtlich, zumal ein schriftlicher Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Formmangel am 5. März 2022 dem Angeklagten persönlich und am 7. März 2022 seinem Verteidiger zuging.

Quentin Maatsch Bartel Scheuß Sturm Vorinstanz: Landgericht Bochum, 06.12.2021 ‒ II-9 KLs-42 Js 625/21-41/21

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