Paragraphen in XI ZR 297/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 297/21 BESCHLUSS vom 2. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:021121BXIZR297.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 13. April 2021 zugelassen, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AEUV in Betracht kommt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: bis 25.000 €
Ellenberger Grüneberg Menges Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.10.2020 - 1 O 184/20 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2021 - 24 U 247/20 -
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