Paragraphen in 1 StR 75/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 265 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 265 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/25 BESCHLUSS vom 26. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. hier: Revision der Staatsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2025:260625B1STR75.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 26. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 168.100 € angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Einziehungsentscheidung nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels nicht mehr angreift, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Wesentlichen ist sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall 8 der Urteilsgründe handelte der Angeklagte nicht nur mit Amphetamin, sondern zusätzlich – wie im Fall 4 der Urteilsgründe – mit Marihuana. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der überwiegend geständige Angeklagte hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Diese Verschärfung des Schuldspruchs lässt die im Fall 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe unberührt. Denn das Landgericht hat sich in seiner Strafzumessung u.a. mit der Qualität des Marihuanas und dessen Wirkstoffgehalt auseinandergesetzt (UA S. 54); es hat das tateinheitlich begangene Vergehen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 und 4 KCanG mithin versehentlich nur nicht in seine Urteilsformel aufgenommen. Die übrigen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung gehen aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts fehl.
Jäger Allgayer Wimmer Welnhofer-Zeitler Leplow Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 17.10.2024 – 3 KLs 231 Js 144814/23 jug.
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2 | 349 | StPO |
1 | 265 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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