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XI ZB 20/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 20/17 BESCHLUSS vom 27. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB20.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Februar 2017 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.

Gründe:

I. 1 Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20. Februar 2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 1. Dezember 2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25. April 2017 als unzulässig verworfen.

II. 2 Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.11.2016 - 101 C 225/16 LG Bonn, Entscheidung vom 20.02.2017 - 8 S 249/16 OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 W 6/17 -

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