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5 StR 185/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 185/24 BESCHLUSS vom 16. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR185.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Dezember 2023 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen versuchter Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen (gegen die Verurteilung in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe) und Verfahrensrügen (gegen die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe) geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat, soweit hier von Bedeutung, Folgendes festgestellt:

Im Zeitraum zwischen dem 14. und 31. Dezember 2020, wenige Tage nach der Geburt der gemeinsamen Tochter am 11. Dezember 2020, vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin im Sozialraum einer Mutter-Kind-Einrichtung gegen ihren erkennbaren Willen den ungeschützten Analverkehr über etwa 15 Minuten bis zum Samenerguss. Die Nebenklägerin bekundete mehrfach und für den Angeklagten verständlich, dass sie diese Art des Verkehrs nicht wolle, und ihr dies weh tue (Tat II.1).

Im September 2021 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mit der Faust ins Gesicht, wobei er einen Siegelring an der Schlaghand trug. Die Nebenklägerin erlitt Schmerzen, eine Schwellung und ein Hämatom unter dem linken Auge (Tat II.2).

2. Das Rechtsmittel hat mit der auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge im Anfechtungsumfang Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

Die zulässig erhobene Rüge, mit der die Nichtbescheidung eines Beweisantrags gerügt wird, ist begründet.

Das Landgericht hat über den Beweisantrag nicht entschieden (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Der fehlende Gerichtsbeschluss konnte nicht aufgrund etwaiger Erörterungen des Beweisantrages durch die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung ersetzt werden. Die Verfahrensbeteiligten können auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO nicht verzichten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1992 – 5 StR 175/92; vom 5. Dezember 2019 – 1 StR 517/19).

Die begründete Rüge gebietet die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe mit den Feststellungen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben.

4. Der Wegfall der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht auch der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten die Grundlage. Die insoweit getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 11.12.2023 - 1 KLs 210 Js 365/23

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