Paragraphen in 5 StR 169/14
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2 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 169/14 (alt: 5 StR 239/13)
BESCHLUSS vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 – mit einer den Schuldspruch betreffenden Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben, die er mit Schreiben vom 29. August 2014 wiederholt hat.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt einer nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay
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