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5 StR 309/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 309/24 BESCHLUSS vom 18. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR309.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2024 beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin W.

wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S.

aus B. beigeordnet.

Gründe:

Mit Beschluss vom 23. August 2023 hat das Landgericht der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin S.

beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 hat Rechtsanwältin S.

beantragt, der Adhäsionsklägerin auch für das Revisionsverfahren „Verfahrenskostenhilfe“ unter ihrer Beiordnung zu gewähren.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S.

beizuordnen.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10 Rn. 3 mwN; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17). Vorliegend wurde der Antrag nebst erforderlichen Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17 Rn. 1) bereits am 13. Februar 2024 bei dem seinerzeit zuständigen Landgericht eingereicht. Dieser ist in die Aktentasche gelangt und dort auch im Revisionsverfahren übersehen worden.

Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr war Rechtsanwältin S. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO).

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 06.11.2023 - (511 KLs) 288 Js 972/21 (9/23)

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