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2 StR 217/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 217/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR217.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, und des Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zwei Fällen des schweren Raubes, jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da er – soweit es um den Verstoß gegen das Waffengesetz geht – zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht ausreicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 405/24, Rn. 10 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Maßregel auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand.

a) Nach den Feststellungen begann der wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte ab dem Jahr 2022, täglich bis zu zwei Gramm Kokain zu konsumieren; mehrmals wöchentlich trank er zudem Alkohol. Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der alkohol- und kokainabhängige Angeklagte wegen zunehmender finanzieller Schwierigkeiten, zu denen auch sein Kokainkonsum beitrug.

b) Das Landgericht hätte sich deswegen zu einer näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Zwar stellt die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO (auch) für Altfälle maßgebliche Neufassung des § 64 StGB nunmehr strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50) als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 2 StR 476/24, Rn. 5 mwN) sowie an die Erfolgsprognose (vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487/23, Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen es aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

c) Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 2 StR 476/24, Rn. 6 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 106/22, Rn. 6).

Menges Grube Zeng Herold Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 30.10.2024 - 118 KLs 14/24 910 Js 11/24

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