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2 StR 49/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 49/14 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1.a) und 1.b) aa) auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Oktober 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln in 30 Fällen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt nach Teileinstellung des Verfahrens wegen der arzneimittelrechtlichen Vergehen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit jeweils einem Kilogramm Marihuana in den Fällen II.A.1 und II.A.2 und zwei Kilogramm Marihuana im Fall II.A.3 der Urteilsgründe zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten (Fall II.A.3) sowie jeweils zehn Monaten (Fälle II.A.1 und II.A.2) nimmt die Revision hin. Sie beanstandet nur noch die Verurteilung wegen Verkaufs von Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt waren, in 30 Fällen, wofür die Strafkammer Einzelstrafen von 30 Tagessätzen (Fälle II.B.30, 33) oder 60 Tagessätzen Geldstrafe (Fälle II.B.4, 5, 8, 14, 16-20, 24-29), einem Monat Freiheitsstrafe (Fälle II.B.6, 7, 9-13, 21-23) oder vier Monaten Freiheitsstrafe (Fall II.B.15) verhängt hat. Insoweit stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Blick auf das Ersuchen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 - (NStZ-RR 2014, 180 ff.) ein.

Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Sie zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat unbeschadet der hohen Einsatzstrafe und der verbleibenden Einzelstrafen wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ausschließen kann, dass dieser Ausspruch vom Wegfall der 30 Einzelstrafen berührt wird. Insoweit hat das Landgericht die Gesamtstrafe mit der Dauer des gesamten Tatzeitraums und der Gesamtmenge der Drogen und Arzneimittel begründet, mit denen der Angeklagte Handel getrieben oder die er in Verkehr gebracht hat.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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