Paragraphen in 2 StR 121/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 121/17 BESCHLUSS vom 31. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
ECLI:DE:BGH:2017:310817B2STR121.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass der Teilfreispruch auch den Tatvorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfasst.
Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 201 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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