Paragraphen in VIa ZR 238/24
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1 | 101 | ZPO |
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1 | 555 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 238/24 BESCHLUSS vom 29. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:291124BVIAZR238.24.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. März 2024 verkündete Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen werden ihr auferlegt (§§ 555, 516 Abs. 3, § 101 ZPO).
Streitwert: bis 65.000 €
C. Fischer Liepin Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 25.07.2023 - 5 O 1376/21 OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2024 - 5a U 1494/23 -
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1 | 101 | ZPO |
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1 | 555 | ZPO |
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