XI ZB 26/23
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 26/23 BESCHLUSS vom 21. Januar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:210125BXIZB26.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl am 21. Januar 2025 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2023 in Tenorziffer 3 und 4 teilweise aufgehoben und unter Abänderung der Tenorziffer 1 des Schlussurteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Juni 2023 wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 48%, die Beklagte zu 2 zu 33,3% und die Beklagte zu 4 zu 18,7%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 2 zu 33,3% und die Beklagte zu 4 zu 18,7%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 16,7% und diejenigen der Beklagten zu 4 zu 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 2 auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen. Ihre Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 2 auferlegt. Beschwerdewert: bis 80.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Kostenverteilung aus einem Schadensersatzprozess des Klägers gegen die Beklagten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an zwei Filmfonds.
Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten zu 2 im September 2003 mit einer Kommanditeinlage von 50.000 € zuzüglich eines Agios von
2.500 € über eine Treuhänderin an dem V. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. 3). Die Gesamtsumme von 52.500 € zahlte der Kläger aus Eigenmitteln. Im Dezember 2004 beteiligte er sich - ebenfalls auf Empfehlung der Beklagten zu 2 - mit einer Beteiligungssumme von 200.000 €
zuzüglich eines Agios von 10.000 € an dem V.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. 4); den Gesamtbetrag finanzierte er zu 119.000 € aus Eigenmitteln und in Höhe von 91.000 € durch ein bei der - weder am Berufungsverfahren noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Beklagten zu 4 aufgenommenes Darlehen.
Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich den Beklagten zu 1 als Fondsinitiator beider Fonds, die Beklagte zu 2 wegen Beratungsverschuldens bei beiden Fonds, die Beklagte zu 3 nur im Hinblick auf VIP 3 aus Prospekthaftung und die Beklagte zu 4 nur im Hinblick auf VIP 4 wegen Aufklärungsverschuldens unter anderem auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen herrühren. Im Jahr 2009 wurde die Beklagte zu 3 auf die Beklagte zu 2 verschmolzen und dies im Handelsregister eingetragen. Mit Teilurteil vom 14. Oktober 2010 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Auf die im Übrigen zurückgewiesene Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, als es hinsichtlich der begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung nur dem Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Übertragung sämtlicher Rechtspositionen des Klägers an der von ihm gezeichneten Beteiligung entsprochen und die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs abgewiesen hat. Nachdem der Kläger dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, zahlte die Beklagte zu 2 im Oktober 2011 an den Kläger die ausgeurteilten Beträge, woraufhin die Treuhandbeteiligungen im November 2011 auf sie übertragen wurden. Daraufhin haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (XI ZR 354/11) hat der Senat die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens der Beklagten zu 2 auferlegt.
In der Folgezeit hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 4 hat der Erledigung zugestimmt und mit dem Kläger eine interne Kostenverteilung von 70:30 zu dessen Gunsten vereinbart. Die ursprüngliche Beklagte zu 3 hat der Erledigung widersprochen. Der Beklagte zu 1 hat der Klagerücknahme zugestimmt und keinen Kostenantrag gestellt.
Das Landgericht hat durch Schlussurteil die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers ihm selbst zu 44,3%, den verschmolzenen Beklagten zu 2 und 3 zu 35,7% und der Beklagten zu 4 zu 20% auferlegt, während der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 zu 30% zu tragen hat. Auf die dagegen eingelegte Berufung und sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, die Berufung als unzulässig verworfen und die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers er selbst zu 51%, die Beklagte zu 2 zu 29% und die Beklagte zu 4 zu 20% zu tragen haben, während der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 20% und diejenigen der Beklagten zu 4 zu 30% zu tragen hat. Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens hat es dem Kläger zu 3% und der Beklagten zu 2 zu 97% auferlegt. Dies hat es (OLG München, Beschluss vom 21. November 2023 - 17 U 2817/23, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung der Beklagten zu 2, mit der sie die Abweisung der ursprünglich gegen die Beklagte zu 3 erhobenen Klage begehre, sei unzulässig, weil sie infolge der Verschmelzung an die Stelle der Beklagten zu 3 getreten sei und die Rechtshängigkeit der Hauptsache infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet sei, so dass es an der notwendigen Beschwer fehle. Bei der Kostenentscheidung sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 infolge der Verschmelzung unzulässig geworden sei, weil sich die insoweit geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung und wegen Aufklärungspflichtverletzung nunmehr gegen dieselbe Beklagte gerichtet hätten und es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände handele, die in einem Eventualverhältnis stünden, dessen Rangfolge der Kläger vor übereinstimmender Erledigterklärung aber nicht geklärt habe und nicht mehr nachholbar sei. Bei der Kostenverteilung nach der Baumbach’schen Formel sei die Beklagte zu 3 aufgrund ihres "Wegfalls" infolge der Verschmelzung nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen richten sich die - vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Kostenentscheidungen zugelassenen - Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beklagten zu 2, die außerdem Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt hat. Die Beklagte zu 2 wendet sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Außerdem erstreben der Kläger und die Beklagte zu 2 eine für sie günstigere Kostenverteilung.
II.
A. Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig.
1. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten zu 2 auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). Einer Fortbildung des Rechts bedarf es nicht, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil es an der notwendigen Beschwer fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54, NJW 1955, 545 und vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5 mwN). Eine Beschwer besteht unter anderem nicht mehr, wenn der Beklagte als Rechtsmittelkläger eine zunächst vorhandene Beschwer noch vor Einlegung des Rechtsmittels durch eine aus freien Stücken erfolgte Klaglosstellung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstands herbeigeführt hat oder die Beschwer in der Hauptsache durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung sogar entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1951 - I ZR 1/50, NJW 1951, 274 f. und vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943; Beschlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31 und vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99, NJW 2000, 1120). So liegt der Fall hier.
a) Durch die im Jahr 2009 erfolgte Verschmelzung der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 ist die Beklagte zu 3 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen und an deren Stelle die Beklagte zu 2 als übernehmende Rechtsträgerin getreten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 153 f.). Aufgrund dessen hat sich ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung der gegen die bisherige Beklagte zu 3 im Hinblick auf VIP 3 geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung und Aufklärungspflichtverletzung gegen die Beklagte zu 2 gerichtet.
b) Infolge der - nach Klaglosstellung des Klägers - übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten zu 2 hat der Rechtsstreit in ihrem Prozessrechtsverhältnis in der Hauptsache seine Erledigung gefunden und war beendet. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 umfasste dies auch den ursprünglich gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Bis zur Verschmelzung der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 bestanden zwar insoweit zwei Prozessrechtsverhältnisse und damit zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Diese hatten sich aber dadurch, dass die Beklagte zu 2 aufgrund der Verschmelzung an die Stelle der Beklagten zu 3 getreten ist, in einen einheitlichen Streitgegenstand verwandelt.
aa) Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Nur ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt jedoch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15, vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24 f. und vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 17 f., jeweils mwN).
bb) Gemessen daran geht das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben, den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt gehört, von einer zu engen Sichtweise aus und gelangt so zu Unrecht zu der Auffassung, zur Begründung der hier geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche seien verschiedene Lebenssachverhalte vorzutragen, die sich grundlegend voneinander unterschieden und daher je eigene Streitgegenstände bildeten.
Die hier in Rede stehenden Ansprüche aus Beratungsverschulden, aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne und aus (vorvertraglicher) Aufklärungspflichtverletzung unterliegen keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlichen Ausgestaltung. Sämtliche Ansprüche werden im Kern darauf gestützt, dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft gewesen sei und den Anlegern, hier dem Kläger, einen unzutreffenden Eindruck von den Risiken und Nachteilen der Fondsbeteiligung vermittelt habe. Die damit gegebene Verklammerung der materiell-rechtlichen Ansprüche durch den vom Gericht zu überprüfenden Prospekt bewirkt, dass der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf unterschiedliche, den einzelnen Anspruchsnormen zugeordnete Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann. Stützt sich der Anleger - wie hier auch auf eine fehlerhafte Beratung, so ist ein einheitlicher Streitgegenstand jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger zugleich Prospektfehler geltend macht und der Prospekt der Beratung zugrunde lag oder der Kläger sich darauf beruft, über Prospektfehler in der Beratung nicht aufgeklärt worden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 7, 18; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 22 mwN). Dies war hier der Fall.
Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich die Anspruchsgrundlagen in einzelnen Merkmalen, insbesondere in den subjektiven Voraussetzungen und den Anforderungen an die Passivlegitimation, unterscheiden. Derartige Unterschiede, die auch für andere geläufige Konstellationen einer streitgegenstandsidentischen Anspruchskonkurrenz typisch sind, begründen im Regelfall keine unterschiedlichen Streitgegenstände, sofern die Haftung maßgeblich auf dasselbe Tatgeschehen gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, WM 2018, 367 Rn. 21). Aufgrund dessen ist es auch unerheblich, dass sich die Ansprüche ursprünglich gegen zwei unterschiedliche Rechtssubjekte gerichtet haben. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstands ist hier allein der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.
B. Rechtsbeschwerde des Klägers Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat im Umfang des Beschlusstenors teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält der gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220) nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Verschmelzung unzulässig geworden ist, weil es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen um unterschiedliche Streitgegenstände gehandelt habe, die nur alternativ hätten geltend gemacht werden können und daher vom Kläger in ein Eventualverhältnis hätten gestellt werden müssen. Dies trifft nicht zu. Vielmehr lag - wie bereits ausgeführt - ein einheitlicher Streitgegenstand mit mehreren Klagegründen vor, so dass die Klage auch nach der Verschmelzung der Beklagten zu 3 auf die Beklagte zu 2 zulässig geblieben war.
2. Die angefochtene Kostenentscheidung stellt sich aber teilweise aus anderen Gründen als richtig dar. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiven Streitwerts unberücksichtigt gelassen hat, dass die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zu 3 auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2021 (II ZB 3/21, juris) unbegründet gewesen wäre. Da der Kostenerstattungsanspruch der ursprünglichen Beklagten zu 3 aufschiebend bedingt bereits mit Rechtshängigkeit der Klage entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 14 mwN), ist dieser dem Grunde nach infolge der Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Dies ist bei der nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, bei der auch der Grundgedanke des vorliegend allerdings weder unmittelbar noch - mangels Regelungslücke - entsprechend anwendbaren § 96 ZPO herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 774 Rn. 9 mwN zu § 93 ZPO), einzubeziehen.
3. Aufgrund dessen sind der fiktive Streitwert für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers um 65.000 € auf 975.000 € und derjenige für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ebenfalls um
65.000 € auf 390.000 € zu erhöhen. Der fiktive Unterliegensanteil des Klägers bleibt unverändert, weil insoweit anstelle eines Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 2 ein solches gegenüber der ursprünglichen Beklagten zu 3 zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich die tenorierte Kostenverteilung.
C. Anschlussrechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 Die Anschlussrechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist unbegründet. Wie zur Rechtsbeschwerde des Klägers dargelegt, kann die Beklagte zu 2 keine - wie von ihr erstrebt - für sie günstigere Kostenverteilung erreichen.
III.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2023 - 27 O 2013/07 OLG München, Entscheidung vom 21.11.2023 - 17 U 2817/23 e, 17 W 1372/23 e -