Paragraphen in 6 StR 156/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 74 | JGG |
1 | 354 | StPO |
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1 | 74 | JGG |
4 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 156/22 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR156.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2021 im Einziehungsausspruch aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro (§ 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine tragfähigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten enthält.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 372/10 Rn. 3). Dabei genügt es, dass der Beteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20 Rn. 3 mwN).
Daran fehlt es hier. Denn eine faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und durch den Angeklagten in Drittzueignungsabsicht entwendeten 300 Euro hatte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen allein der anderweitig Verfolgte D. . Zu einer späteren auch nur beabsichtigten Aufteilung der Beute konnte das Landgericht keine Feststellungen treffen. Solche sind auch nicht zu erwarten.
2. Die Einziehungsanordnung hat daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
Sander Feilcke RiBGH Dr. Tiemann ist ulaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Sander Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.12.2021 - 14 KLs 12/21
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