Paragraphen in 3 StR 444/22
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1 | 61 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 444/22 1.
BESCHLUSS vom 21. Februar 2023 in der Strafsache gegen
2.
wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:210223B3STR444.22.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Revisionsvorbringen des Angeklagten K. ist die Erhebung einer gesonderten Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des § 61b Abs. 1 JGG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen den Ausspruch über die Vorbewährung als solchen.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 16.08.2022 - 2a KLs 8043 Js 35520/21jug.
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