Paragraphen in 4 StR 333/23
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 333/23 BESCHLUSS vom 7. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: weitere Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2024:071124B4STR333.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2024 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 9. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2024 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2023 zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Seine dagegen gerichtete, mit Verteidigerschriftsatz vom 8. März 2024 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2024 zurückgewiesen. Nunmehr erhebt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2024 mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Oktober 2024 eine erneute Anhörungsrüge. Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt der Verurteilte dar, dass dem Senatsbeschluss vom 10. September 2024 eine neuerliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG innewohne.
Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 6 StR 313/23 Rn. 3; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 StR 45/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12 Rn. 6).
Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom 10. September 2024 auch sachlich unzutreffend ist.
Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Essen, 17.02.2023 - 52 KLs 15/22 71 Js 175/21
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