Paragraphen in 2 StR 502/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 502/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2019:080119B2STR502.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte am 7. Januar 2018 den Geschädigten in dessen Wohnung ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit einem nicht näher identifizierbaren Teil einer zuvor zerschlagenen Bierflasche in den linken Unterschenkel, wodurch dieser eine Stichwunde erlitt.
2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Die Strafkammer legt ihrer Entscheidung die Aussage des Angeklagten zugrunde, die sie für nicht widerlegbar hält. Danach hat der Angeklagte den Geschädigten deswegen mit der Flasche geschlagen, weil dieser ihm sein Geld (von dem die Strafkammer annimmt, es gehöre tatsächlich dem Angeklagten) habe wegnehmen wollen. Die Strafkammer hätte folglich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – erörtern müssen, ob die Verletzung des Geschädigten durch den Angeklagten möglicherweise gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt war. Eine solche Erörterung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen.
Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einer anderen Bewertung der angeklagten Tat gelangt wäre. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Franke Grube Eschelbach Schmidt Meyberg
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 32 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen