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V ZR 65/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 65/15 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BVZR65.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700 €.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Eigentümer zweier Grundstücke, die durch einen im Eigentum der Klägerin zu 5 stehenden Weg getrennt werden. Auf einem der Grundstücke betreibt er eine Baumschule. Die Parteien streiten um ein Notwegerecht über einen Streifen dieses Grundstücks als Zuwegung zu verschiedenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Klägerinnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen zu 3, 5 und 6 hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt zu dulden, dass das Baumschulgrundstück in einem näher bezeichneten Bereich in einer Breite von 0,94 Meter entlang der Weggrenze als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zu Grundstücken dieser Klägerinnen genutzt wird, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente von je 89,10 € jährlich. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerinnen zu 3, 5 und 6 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2001, 1080 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris Rn. 4). Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5; vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 204, 134, jeweils mwN).

2. Der Beklagte hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt.

a) Eine Wertminderung in Höhe von 16.500 € soll sich daraus ergeben, dass das Grundstück bei Entfernung der Kirschlorbeerhecke auf einer Länge von 80 Metern die Wertsteigerung verliere, die es durch die Anlage der Hecke als Windschutz erfahren habe. Eine solche Wertminderung ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts eines Grundstücks der Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 9; Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 13). Dazu kann auch der Windschutz gehören. Damit kann der Beklage die erforderliche Beschwer aber deshalb nicht begründen, weil nach den Feststellungen in dem Berufungsurteil, die Tatbestandswirkung entfalten, die Entfernung der Kirschlorbeerhecke nicht erforderlich ist. Zur Einräumung des Notwegs ist vielmehr ein geringfügiger Rückschnitt der Kirschlorbeerhecke ausreichend. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Hecke müsse entfernt und durch eine neu anzupflanzende Kirschlorbeerhecke ersetzt werden, weil zu befürchten sei, dass sie durch die Herstellung und durch das Befahren des Notwegs geschädigt werde. Eine solche Schädigung der Hecke ist nicht glaubhaft gemacht.

b) Bei der Bemessung der Beschwer ist der Wert der hinter der Kirschlorbeerhecke stehenden hochstämmigen Linden von 28.000 € nicht zu berücksichtigen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Bäume beseitigt werden müssen, um an ihrer Stelle eine neue Kirschlorbeerhecke zu pflanzen (siehe soeben zu 2a). Folglich kann der Beklagte eine weitere Wertminderung des Grundstücks von 5.000 € auch nicht damit begründen, dass durch den vorübergehenden Verlust eines Windschutzes durch Beseitigung der Hecke eine Schädigung des Baumschulbestandes zu befürchten sei.

Im Übrigen kann der Senat die behauptete Wertminderung des Grundstücks auch deshalb nicht nachvollziehen, weil der Beklagte keinerlei Angaben zu dessen aktuellem Verkehrswert gemacht hat, so dass es an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt.

c) Eine Wertminderung in Höhe von 5.000 €, die sich aus der Entfernung der Einfriedigung ergeben soll, kann nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Einfriedung für den Wert des Grundstücks ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Kosten der Erstellung der Einfriedung ist zur Darlegung der Beschwer ungeeignet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts, der sich nach der Beschwer des Beklagten bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12), hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für das Beschwerdeverfahren von dem Wert der betroffenen Grundstücksfläche auszugehen, den das Berufungsgericht mit rund 700 € annimmt.

Stresemann Kazele Brückner Haberkamp Weinland Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2014 - 1 O 142/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2015 - I-9 U 35/14 -

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