Paragraphen in 2 StR 251/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 251/20 BESCHLUSS vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:190820B2STR251.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer war nicht gehalten, bei der Bemessung der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich für die nach der hier zur Aburteilung stehenden Tat (Tatzeit 11. September 2017) erfolgte Verurteilung des Angeklagten in Frankreich am 24. November 2017 wegen Einbruchsdiebstahls (Tatzeit 23. November 2017) zu erörtern. Die unter Einbeziehung dieser ausländischen Verurteilung bestehende fiktive Gesamtstrafenlage lässt mit Blick auf das den Angeklagten tatsächlich treffende Gesamtstrafübel keine Anhaltspunkte für eine mögliche Härte erkennen.
Der Verurteilung in Frankreich käme, wäre sie nach deutschem Recht ergangen, eine Zäsurwirkung zu. Damit wären zunächst die dort verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Wegfall der ausgesprochenen Strafaussetzung zur Bewährung, die Einzelstrafe im hiesigen Verfahren von drei Jahren sowie die Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 25. März 2019 (Tatzeit 26. Mai 2017) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen gewesen. Daneben wäre die durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2019 gebildete weitere – vollstreckbare – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Tatzeiten vom 18. Dezember 2017 bis 8. Januar 2018) bestehen geblieben. Verglichen hiermit bietet das den Angeklagten tatsächlich treffende Gesamtstrafübel, bestehend aus der – alle vorgenannten innerstaatlichen Einzelstrafen umfassende – Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten im hiesigen Verfahren und der bestehen bleibenden ausländischen Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung, keinen Anhaltspunkt für eine den Angeklagten treffende Härte.
Franke Meyberg Krehl Schmidt Eschelbach Vorinstanz: Kassel, LG, 25.03.2020 - 1650 Js 38459/18 5 KLs
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