Paragraphen in 1 StR 291/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 55 | StGB |
3 | 354 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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3 | 55 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 291/25 BESCHLUSS vom 5. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:050825B1STR291.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Februar 2025 aufgehoben in den Aussprüchen a) über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts D.
vom 25. März 2024 angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; dieser entfällt, sowie b) über die Einziehungsanordnung, soweit die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts U. vom 3. Juli 2024 aufrechterhalten worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, sowie gewerbsmäßigen Bandenbetruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gewerbsund bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen, und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts D.
vom 25. März 2024 und dem Urteil des Landgerichts U. vom 3. Juli 2024 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 448.464,42 EUR in gesamtschuldnerischer Haftung mit der nicht revidierenden Mitangeklagten sowie die Einziehung der Schreckschusswaffen, der Patronen und des Magazins, des gefälschten Dienstausweises, des Smartphones und der Betäubungsmittel angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Urteil des Landgerichts U.
vom 3. Juli 2024 und die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts D.
vom 25. März 2024 hat es aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis hat zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind unter den Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 5 StR 330/23 Rn. 3 mN).
4 Die im Strafbefehl des Amtsgerichts D.
vom 25. März 2024
( Cs
) angeordnete isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist am 10. Januar 2025 abgelaufen und hat sich damit durch Zeitablauf erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 – 3 StR 462/24 Rn. 7 und vom 27. April 2017 – 2 StR 9/17 Rn. 5; jeweils mwN).
2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Tenor des Urteils des Landgerichts U. vom 3. Juli 2024 ( KLs
) angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen nicht in Einklang.
Die Einbeziehung geschieht in diesem Fall – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 3 StR 62/24 Rn. 4 und Beschluss vom 19. Juli 2023 ‒ 4 StR 19/23 Rn. 4; jeweils mwN). An einer dementsprechenden Änderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist der Senat vorliegend gehindert, da das angefochtene Urteil den dem einbezogenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Einziehungsbetrag nicht mitteilt. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Die weitergehende umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Mannheim, 26.02.2025 – 5 KLs 811 Js 894/24
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