Paragraphen in 1 StR 453/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 56 | StGB |
1 | 67 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 453/17 BESCHLUSS vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:081117B1STR453.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. November 2017 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Jedoch sind die sich daran anschließenden Ausführungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 3 StGB unter Betonung des vom „Publikumsverkehr sehr stark frequentierten Münchener Hauptbahnhofs“ nicht nachvollziehbar.
Das vergleichsweise geringe Gewicht der Anlasstaten gibt Veranlassung, die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus engmaschig, ggf. vor dem Zeitpunkt des § 67d Abs. 6 StGB, zu prüfen.
Raum Bär Bellay Hohoff Fischer
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1 | 349 | StPO |
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