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AnwSt (R) 10/20

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 10/20 BESCHLUSS vom 3. November 2020 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2020:031120BANWST.R.10.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 3. November 2020 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes B.

vom 29. März 2019 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB die anwaltsgerichtliche Maß- nahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) verhängt worden. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 11. Februar 2020 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Revision.

Während des laufenden Revisionsverfahrens hat der Rechtsanwalt auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer des Landes B.

vom 24. Juni 2020 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Ablauf des 31. August 2020 widerrufen worden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtliche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO einzustellen. Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2009 - AnwSt (B) 14/08, juris Rn. 3 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

Grupp Wolf Paul Merk Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2019 - 1 AnwG 9/18 AGH Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2020 - AGH II 1/19 -

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1 52 StGB
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