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VIa ZR 1365/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1365/22 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR1365.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000,- €.

C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2021 - 1 O 243/20 OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2022 - 2 U 1959/21 -

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Paragraphen in VIa ZR 1365/22

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Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO

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