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6 StR 180/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 180/23 BESCHLUSS vom 31. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:310523B6STR180.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. November 2022 wird verworfen; jedoch wird a) der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) der Einziehungsausspruch dahin geändert, dass 206 g Cannabis, 1,09 g Kokain, 0,97 g MDMA, ein Teleskopschlagstock und Bargeld in Höhe von 1.520 Euro eingezogen werden.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ und wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die bei ihm „sichergestellten Betäubungsmittel“, einen Teleskopschlagstock und einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.520 Euro eingezogen.

1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst. Die Bezeichnung des dem Angeklagten zur Last fallenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 − 3 StR 378/22; vom 12. Januar 2022 – 6 StR 588/21; Patzak NStZ 2023, 17, 25 mwN). Der Aufnahme der gemeinschaftlichen Begehungsweise in den Urteilstenor bedurfte es ebenfalls nicht, da es sich dabei um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 − 5 StR 400/20; vom 2. Mai 2019 − 3 StR 567/18; vom 23. September 2014 − 2 StR 146/14). Bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ überflüssig, weil der Qualifikationstatbestand stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 − 3 StR 464/21; vom 12. Januar 2022 − 6 StR 588/21; Patzak aaO). Schließlich empfiehlt es sich im Regelfall, das schwerste Delikt an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 − 3 StR 464/21; vom 10. November 2020 − 3 StR 308/20).

2. Auch die Einziehungsentscheidung hat der Senat geändert. Die vom Landgericht im Urteilstenor angeordnete Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ genügte insoweit nicht, weil für alle Beteiligten und insbesondere auch für die Vollstreckungsbehörden der Umfang der einzuziehenden Gegenstände zweifelsfrei feststehen muss. Da sich Art und Menge der jeweils sichergestellten Betäubungsmittel aber aus den Urteilsgründen ergeben, hat der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst konkretisiert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 − 6 StR 588/21 mwN).

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 28.11.2022 - 16 KLs 17/21

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