2 ARs 203/20
BUNDESGERICHTSHOF ARs 203/20 2 AR 135/20 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen Az.: 2 Ws 147/20 Oberlandesgericht Köln ECLI:DE:BGH:2020:071020B2ARS203.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 gemäß § 33a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2020 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2020 ‒ 2 Ws 147/20 ‒ als unzulässig gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, dadurch, dass der Senat das Rechtsmittel in der Sache nicht beschieden habe, habe er ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und den Zugang zu seinem gesetzlichen Richter „blockiert“.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Es liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor. Da seine Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaft war, hatte der Senat darüber in der Sache nicht zu entscheiden.
Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. zu § 356a StPO Senat, Beschluss vom
20. November 2019 ‒ 2 StR 589/18, BeckRS 2019, 31622); sie liegt mangels gesetzlicher Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs auch nicht vor.
Franke Krehl Eschelbach
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