• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 ARs 203/20

BUNDESGERICHTSHOF ARs 203/20 2 AR 135/20 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen Az.: 2 Ws 147/20 Oberlandesgericht Köln ECLI:DE:BGH:2020:071020B2ARS203.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 gemäß § 33a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 16. September 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2020 ‒ 2 Ws 147/20 ‒ als unzulässig gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, dadurch, dass der Senat das Rechtsmittel in der Sache nicht beschieden habe, habe er ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und den Zugang zu seinem gesetzlichen Richter „blockiert“.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Es liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor. Da seine Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaft war, hatte der Senat darüber in der Sache nicht zu entscheiden.

Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. zu § 356a StPO Senat, Beschluss vom

20. November 2019 ‒ 2 StR 589/18, BeckRS 2019, 31622); sie liegt mangels gesetzlicher Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs auch nicht vor.

Franke Krehl Eschelbach

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 ARs 203/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 304 StPO
1 101 GG
1 103 GG
1 33 StPO
1 356 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 101 GG
1 103 GG
1 33 StPO
2 304 StPO
1 356 StPO

Original von 2 ARs 203/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 ARs 203/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum