Paragraphen in 1 StR 261/24
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 261/24 BESCHLUSS vom 24. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR261.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – am 24. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2024 wird in Höhe von 154.393,22 Euro (Fall II. 6. der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; damit ist gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.986.633,91 Euro angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet und die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 2.141.027,13 Euro" angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt, ob der Angeklagte das im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausgezahlte Umsatzsteuerguthaben erlangte. Denn es bleibt offen, ob er über das Konto, auf das die Zahlung floss, verfügungsbefugt war. Eine weitere Sachaufklärung würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten, zumal der inmitten stehende Betrag (154.393,22 Euro) weniger als zehn Prozent der gesamten Wertersatzeinziehung ausmacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 23.02.2024 - 5/02 KLs - 7480 Js 236928/20 (1/23)
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